Transparenzregister: Am 1. Oktober endet die Meldefrist

 

Kernaussage

Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuerung für Unternehmen ist die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters. Ziel dieser Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts, Treuhandgestaltungen und ähnlichen Rechtsgestaltungen stehen. Die Angaben zum Transparenzregister sollen erstmals bis zum 1.10.2017 mitgeteilt werden, damit das Register am 27.12.2017 online gehen kann. Einsichtnahme wird Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden sowie sonstigen Dritten im Falle eines berechtigten Interesses gewährt. Potentiell berechtigtes Interesse haben gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich Fachjournalisten.

Inhalt der Meldepflicht

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar i) mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft hält, ii) mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert oder iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle auf eine Gesellschaft ausübt. Mit dieser Definition werden insbesondere auch Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen erfasst, auch wenn keiner der Gesellschafter auf sich allein mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte vereinigt. Bei Stiftungen, Trusts und Treuhandgestaltungen ist der Kreis der wirtschaftlich berechtigten Personen noch weiter gefasst. Hierzu zählen natürliche Personen als Treugeber, Trustee oder Protektor, Mitglieder des Stiftungsvorstands, Begünstigte und alle natürlichen Personen, die Kontrolle auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben können. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronischen öffentlichen inländischen Registern ergeben (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister). Die Meldepflicht gilt ebenso als erfüllt für börsennotierte Gesellschaften.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht

Bei Verletzung der neuen Meldepflichten drohen Bußgelder in einfachen Fällen von bis zu 100.000 €, in schwerwiegenden, wiederholten Fällen in Höhe des zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal bis zu 1 Mio. €. Meldepflichtige, deren Bußgeldentscheidung bestandskräftig ist, können zudem für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde angeprangert werden.

Konsequenz

Es besteht dringender Handlungsbedarf für die gesetzlichen Vertreter, Trustees und Treuhänder von zur Meldung verpflichteten juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, Trusts bzw. Treuhandgestaltungen, bei denen die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig aus öffentlichen Registern vorliegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Meldefiktion ins Leere laufen kann, wenn Stimmbindungsvereinbarungen existieren, ausländische Gesellschaften beteiligt sind oder sich die Daten des wirtschaftlich Berechtigten ändern. Stets ist eine sorgfältige Prüfung angezeigt. Bitte sprechen Sie Ihre dhpg-Berater in Zweifelsfällen an!

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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Brigitte Schultes

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