Heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs

Kernaussage

Die moderne Technik ist nicht immer nur ein Segen. Nutzt ein Arbeitnehmer sein Smartphone zur heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs, kann das seine fristlose Kündigung zur Folge haben. Dies entschied kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht.

Sachverhalt

Ein klagender Arbeitnehmer hatte mehrere seiner Kollegen als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnet. Dafür erhielt er zunächst eine Abmahnung, die aber nicht dazu führte, dass sich seine Umgangsformen besserten. So soll er auch nach der Abmahnung zwei Kolleginnen wieder als "Low Peformer" und "faule Schweine" betitelt haben. Der Kläger erhielt eine weitere Abmahnung und wurde außerdem zu einem Personalgespräch geladen. Im Rahmen dieses Personalgesprächs legte der Kläger sein Smartphone auf den Tisch. Später erfuhr der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer das Personalgespräch, bei dem sowohl der Vorgesetzte als auch der Betriebsrat anwesend waren, mit der Aufnahmefunktion des Smartphones aufgezeichnet hatte. Dem Kläger wurde daraufhin fristlos gekündigt. In seiner dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht berief er sich u.a. darauf, dass er keine Kenntnis über ein bestehendes Verbot der Aufnahme mittels Smartphone gehabt habe. Außerdem habe das Telefon deutlich sichtbar auf dem Tisch gelegen. Arbeitsgericht und Landgericht folgten der Auffassung des Klägers nicht und wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Nach Meinung der Richter war der Arbeitgeber aufgrund der heimlichen Aufzeichnung des Personalgesprächs zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die heimliche MItschneiden eines Gesprächs habe das allgemeine Persönlichkeitsrechts der weiteren Gesprächsteilnehmer schwerwiegend verletzt. Davon umfasst sei auch das "Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes". Grundsätzlich habe jeder das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob sein Wort aufgezeichnet werde und damit auch später anderen Personen zugänglich gemacht werden könne. Gerade dies habe der Arbeitnehmer schlichtweg missachtet. Auch die vom Kläger vorgetragenen Argumente führten zu keiner anderen Bewertung. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil der Arbeitnehmer die anderen Teilnehmer des Gesprächs nicht über die Aufzeichnung informiert hatte. Erschwerend kamen zulasten des Arbeitnehmers auch die bereits in der Vergangenheit erfolgten "Verfehlungen" dazu.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht. Die Entscheidung, ob Aussagen innerhalb eines Gesprächs aufgezeichnet und damit auch nach dem eigentlichen Gespräch noch anderen Personen zugänglich gemacht werden können, muss - trotz moderner Technik - immer noch jedem selbst überlassen werden.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink