Mindert Stipendium Abzug von Studienkosten?

Kernaussage

Für Studenten mit zuvor abgeschlossener Berufsausbildung oder im Zweitstudium bietet sich die Möglichkeit, die Studienkosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, in der der Abzug aller in Betracht kommenden eigenen Aufwendungen (nicht die der Eltern) in der Anlage N beantragt wird. Das betrifft z.B. den Semesterbeitrag, die Fahrten zur Uni im Rahmen der Entfernungspauschale, Fachliteratur und Arbeitsmittel. Für Studenten mit doppelter Haushaltsführung lassen sich darüber hinaus Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate, wöchentliche Familienheimfahrten und Unterkunftskosten geltend machen. Die Kosten sind dann (gegebenenfalls nach Verrechnung mit neben dem Studium erzielten Einkünften) als negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vortragsfähig und werden durch Bescheid festgestellt. Die jährlich in der Steuererklärung angesammelten Verluste führen dann im Idealfall im ersten Jahr der Berufstätigkeit durch Verrechnung mit den erzielten Einnahmen zum gewünschten Steuereffekt. Beim Finanzgericht Köln war kürzlich die Rechtsfrage anhängig, ob und in welcher Höhe Stipendiumszahlungen die Werbungskosten mindern.

Sachverhalt

Ein ausgebildeter Veranstaltungskaufmann studierte Betriebswirtschaftslehre und erhielt ein Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Höhe von 670 € sowie 80 € Büchergeld monatlich. Hiermit war keine Gegenleistung verbunden und es bestand lediglich die Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Beendigung jedes Studienabschnitts die Immatrikulationsbescheinigung für den folgenden Studienabschnitt sowie Nachweise über den Studienfortschritt in die Dokumentenzentrale einzustellen. Den Betrag von 750 € monatlich zog das Finanzamt von den Studienkosten ab, die der Student als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer zur Verlustfeststellung geltend gemacht hatte. Es war der Auffassung, die Stipendiumszahlungen seien den Fortbildungskosten gegenzurechnen, da sie unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stünden. Denn die geltend gemachten Fortbildungskosten seien anlässlich des Vollzeitstudiums entstanden und das Fördergeld (Stipendium) sei in Anlehnung an dieses Vollzeitstudium gezahlt worden. Hiergegen klagte der Student vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung

Die Klage hatte überwiegend Erfolg, denn das Finanzgericht reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Der Senat ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, die sich aus einer vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebenen Studie ergaben und auf deren Anwendung sich die Beteiligten geeinigt hatten. Hiernach entfallen 30 % der Ausgaben eines Studierenden bei Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung auf ausbildungsspezifische Kosten. Die Richter gingen zudem davon aus, dass die als Büchergeld bezeichneten Leistungen von 80 € zur Tragung des gesamten Lebensbedarfs des Stipendiaten als Pauschale gewährt wurden und eine Differenzierung nach den einzelnen Beträgen nicht zu erfolgen habe. Damit trat eine Kürzung der Bildungsaufwendungen um monatlich 30 % von (670 € + 80 €) = 225 € ein.

Konsequenz

Das Urteil ist rechtskräftig geworden, denn die Beteiligten haben die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof nicht eingelegt. Somit kann in vergleichbaren Fällen auf die Entscheidung des Finanzgerichts Bezug genommen werden. Alternativ zum Abzug als Werbungskosten beim Studenten kann auch eine Berücksichtigung als Unterstützungsleistungen bei den Eltern in Betracht kommen, wenn diese die Aufwendungen tragen und kein Kindergeld mehr erhalten. Hier berät Sie gerne Ihr Steuerberater.

Michael Mittmann

Steuerberater

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