Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Kernaussage

Die ursprünglich zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse gedachte Vorschrift zur Steuerermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führt inzwischen zu einem erheblichen Bürokratieaufwand bei Finanzbeamten und Richtern, denn fast jeder Steuerpflichtige ist von einem unter die Begünstigung fallenden Aufwand betroffen und kann mitstreiten.

Rechtsproblematik

Nachdem sich die Meinungsverschiedenheiten zunächst immer öfter um den Begriff und Umfang des Haushalts drehten, streitet man mittlerweile sogar um Aufwendungen für die Betreuung von Hunden. So hatte das Finanzgericht Münster einst entschieden, dass die Kosten für einen Dogsitter jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Doch was ist im Garten? Auch dieser Fall ist jetzt entschieden und nachdem die Finanzämter vor dem Bundesfinanzhof in verschiedenen anderen Streitfällen den Kürzeren gezogen haben, hat das Bundesministerium der Finanzen sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen umfassend überarbeitet.

Wesentliche Änderungen

Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z.B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein, z.B. Arbeitskosten innerhalb des Haushalts für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, der stromführenden Leitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets sowie die Kosten der Weiterführung der Anschlüsse. Nicht dagegen begünstigt sind Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme, der Materialkosten sowie der Maßnahmen außerhalb des Haushalts. Auch Erschließungs- oder Straßenausbau-/Straßenrückbaubeiträge sollen nach dem Willen der Finanzverwaltung nicht begünstigt sein.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig in allen offenen Fällen z.B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Als nicht begünstigte Aufwendungen sind nach der Verwaltungsanweisung dagegen die gutachterlichen Tätigkeiten für die Erstellung des Energiepasses oder im Zusammenhang mit der Wertermittlung und Finanzierung (z.B. zur Erlangung einer KfW-Förderung) anzusehen.
Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Das gilt nicht für außerhalb des Haushalts stattfindende Maßnahmen, z.B. in Tierpensionen.

Konsequenz

Die neuen Anwendungsregelungen sind von den Finanzämtern in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthält eine zwölfseitige Anlage mit beispielhafter Aufzählung begünstigter und nichtbegünstigter Aufwendungen und kann bei Zusammenstellung der für die Einkommensteuererklärung relevanten Unterlagen verwendet werden. Weil sich die Rechtsprechung in den vergangenen beiden Jahren erheblich zugunsten des Steuerpflichtigen verändert hat, sollten sich diejenigen, die einen Nachweis der begünstigten Aufwendungen von einem Verwalter/Vermieter erhalten (z.B. bei einer Mietwohnung oder Heimunterbringung), mit ihrem Steuerberater vergewissern, dass auch alle zum Abzug zugelassenen Aufwendungen bescheinigt sind. Gerade Pflege- und Altenheime waren in den vergangenen Jahren häufig vom Rechtswandel betroffen und müssen ihre Nachweise entsprechend anpassen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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