Neues Urteil zur Befristung ohne Sachgrund

 

2018: Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht 

Bislang waren die Richter des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass eine Befristung ohne Sachgrund auch dann noch rechtlich zulässig sein kann, wenn der Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt war, aber diese Beschäftigung aber länger als drei Jahre zurückliegt. Mit dieser Rechtsprechung zeigte sich allerdings im Juni 2018 das Bundesverfassungsgericht nicht einverstanden und stellte klar, dass eine sachgrundlose Befristung zwar grundsätzlich zulässig ist, aber bei demselben Arbeitgeber nur einmal (vgl. dhpg-Meldung).

2019: Aktuelles Urteil durch Bundesarbeitsgericht

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht jetzt seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung aufgegeben und in einem aktuellen Urteil vom 23.1.2019 entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig ist, wenn bereits acht Jahre zuvor ein eineinhalbjähriges Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beinhaltete.

Allerdings – so die Richter des Bundesarbeitsgerichts – sei eine verfassungskonforme Auslegung von § 14 des Teilzeitbefristungsgesetzes trotzdem möglich, weil das Risiko einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung trotz Vorbeschäftigung könne allerdings trotzdem möglich sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet gewesen sei oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.

Der aktuelle Fall

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall waren diese Ausnahmen aber nicht gegeben.Der beklagte Arbeitgeber konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er das befristete Arbeitsverhältnis im Vertrauen auf die ehemals geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vereinbart habe. Der Arbeitgeber hätte bei Abschluss jedenfalls auch in Betracht ziehen müssen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungskonform beurteilt werden könnte.

Fazit

Arbeitgeber, die ganz sicher gehen wollten, haben sicherlich auch bisher schon, eine sachgrundlose Befristung vermieden, wenn es eine Vorbeschäftigung des gleichen Arbeitnehmers gab. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung und auch der bestehenden Unsicherheit, bei welchem Zeitraum denn zukünftig eine Vorbeschäftigung „unschädlich“ sein kann, sollte man derzeit wohl bei einer Vorbeschäftigung keine sachgrundlose Befristung vereinbaren. Dies gilt jedenfalls bis zu einer klaren Aussage, welcher zeitliche Rahmen bei einer Vorbeschäftigung in Ordnung sein kann.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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