Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen durch Zeugen?

 

Hintergrund

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann steuerfrei, wenn die erforderlichen Buch- und Belegnachweise erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem aktuellen Urteil noch einmal verdeutlicht.

Fall

Der Bundesfinanzhof hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Die Klägerin hatte diverse Kfz in die übrige Europäische Union (EU) geliefert, die erforderlichen Nachweise hierzu jedoch nicht bzw. unvollständig erbracht. Strittig war nun, ob diese Mängel durch Zeugenbeweis behoben werden konnten.

Entscheidung

Laut Bundesfinanzhof kommt der Zeugenbeweis als Ersatz für die geforderten Nachweise grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der formale Nachweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, kann der Nachweis auch in anderer Form zugelassen werden. Dies war bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zum einen hatte sie CMR-Frachtbriefe – CMR steht für "Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route" – als Nachweise vorgelegt, in denen sie als Absender und damit als Vertragspartner des Frachtvertrags eingetragen war, tatsächlich der Frachtvertrag aber zwischen dem Abnehmer und der jeweiligen Spedition abgeschlossen wurde. Zum anderen fehlte in einigen Rechnungen über die Kfz der Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Auch war es der Klägerin nicht unzumutbar, ordentliche Nachweise vorzulegen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Konsequenz

Wer seine Nachweispflichten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfüllt, muss mit der Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen rechnen. Mit Blick auf den Fall ist zu ergänzen, dass gerade der Handel mit Kfz regelmäßig die Gerichte beschäftigt und in Betrugsfälle verwickelt ist. Seriöse Händler kennen die Probleme und haben sich hierauf eingestellt, sei es durch korrekte Erbringung der erforderlichen Nachweise oder durch den Verzicht auf Lieferungen an dubiose Kunden. Wer jedoch so agiert wie die Klägerin im vorliegenden Fall, der handelt grob fahrlässig. Tragen Sie daher vorab Sorge dafür, dass Sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Gerne unterstützen Sie unsere Experten hierbei.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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