Dass Lohn- und Gehaltsaufwendungen in der Regel der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen, ist bekannt. Dass Leistungen an Arbeitnehmer aber Umsatzsteuer auslösen können, ist dagegen weniger bekannt und sorgt bei Betriebsprüfungen oft für unangenehme Überraschungen.
Rechtslage
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die als Sachlohn zu qualifizieren sind. Ferner unterliegen Leistungen der Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber verbilligt an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige ausführt. Werden Leistungen unentgeltlich an Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf erbracht, so lösen diese ebenso Umsatzsteuer aus. Abzugrenzen hiervon sind jedoch Aufmerksamkeiten sowie Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind; diese sind nicht steuerbar. Ausführliche Hinweise hierzu gibt Abschnitt 1.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).
Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen gibt ergänzende Hinweise zu Abschnitt 1.8 UStAE. Diese betreffen die Beköstigung von Arbeitnehmern, die Abgabe von Getränken etc. zum häuslichen Verzehr, Betriebsveranstaltungen, Jubilarfeiern sowie die Überlassung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern sowie Fahrzeugstellplätzen.
Konsequenz
Arbeitgeber bzw. deren Lohnabteilungen sollten das Thema nicht unterschätzen und sich hiermit auseinandersetzen. So können zum einen die Lohnkosten korrekt kalkuliert werden und zum anderen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen vermieden werden.