Sind wiederholte Befristungen mit Schauspielern zulässig?

Kernaussage

Arbeitsverhältnisse dürfen grundsätzlich nur für die Dauer von maximal zwei Jahren befristet geschlossen werden. Eine darüber hinausgehende Befristung ist nur bei Vorliegen eines Sachgrundes im Sinne des Teilzeit- und Beschäftigungsgesetzes zulässig. Bei der be­fris­te­ten Beschäfti­gung von Schau­spie­lern kann vor allem der Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ die befristete Beschäftigung für eine Rolle auch für mehrere Jahre rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Schauspieler und spielte in der im ZDF ausgestrahlten Serie „Der Alte“ in knapp 170 Folgen fast 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“. Produziert wurde die Serie im Auftrag des ZDF durch die Beklagte, eine Produktionsfirma. Zwischen den Parteien bestanden so genannte Schauspielerverträge, die jeweils für einzelne Folgen oder für die Folgen eines Kalenderjahres befristet wurden. Im Herbst 2014 wurde der Kläger mündlich darüber informiert, dass sein Engagement für die Serie über den zuletzt befristet geschlossenen Vertrag hinaus nicht mehr verlängert werde. Im November 2014 wurde dies dem Kläger dann auch schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig sprach die Beklagte rein vorsorglich auch eine Kündigung aus. Der Kläger wehrte sich dagegen und erhob Klage. Er vertrat die Auffassung, dass die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrages mangels Sachgrundes unwirksam sei. Außerdem liege aufgrund der Vielzahl der befristeten Verträge in der Vergangenheit eine unwirksame Kettenbefristung vor. Das Arbeitsverhältnis bestünde daher fort. Der klagende Schauspieler blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Wie auch die Vorinstanzen vertrat schließlich das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Befristung im Falle des Klägers durch den Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt sei. Dieser Sachgrund soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, Arbeitsverhältnisse zu befristen, um ihrem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse nachkommen zu können. Auch im vorliegenden Fall sei die Entscheidung der Beklagten, die Rolle nur befristet zu besetzen, durch künstlerische Erwägungen begründet. Dabei überwiege auch die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des „Axel Richter“ nicht das Interesse der Beklagten an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung der Serie durch die Streichung des Charakters. Im Ergebnis endete das Arbeitsverhältnis daher aufgrund wirksamer Befristung.

Konsequenz

Für Schauspieler und Produktionsfirmen ist diese Entscheidung richtungsweisend. Gleichzeitig bestätigt das Bundesarbeitsgericht damit die in der Film- und Fernsehbranche bereits bestehende Rechtsprechung. Dementsprechend können im künstlerischen Bereich tätige Arbeitgeber als Argumentation für Befristungen jedenfalls die Kunstfreiheit in Anspruch nehmen und sich auch bei langjährigen - jeweils befristeten - Arbeitsverhältnissen auf den Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ berufen, wo die Wirksamkeit einer Befristung gleichwohl immer im Einzelfall zu beurteilen ist.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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