Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltung mit Andienungsrecht

Hintergrund

Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz des zivilrechtlichen Eigentümers zu erfassen. Sofern allerdings der Vermögensgegenstand jemand anderem wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat dieser ihn in seiner Handelsbilanz auszuweisen. Steuerbilanziell wird ebenfalls abweichend vom Grundsatz zugerechnet, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Für Leasinggeschäfte wurden von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung mit den Leasingerlassen Fallgruppen entwickelt, in denen insbesondere eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers in Betracht kommt. Nun hat der Bundesfinanzhof über die Zurechnungsfrage in einer bis dato nicht durch Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellation geurteilt.

Sachverhalt

Klägerin war eine KG, deren Geschäftstätigkeit darin bestand, Wirtschaftsgüter zu verleasen. Im Jahr 2007 schloss die KG ein so genanntes Sale-and-lease-back-Geschäft mit der A-GmbH ab. So kaufte die KG zunächst die Leasinggegenstände in Form von elektronischen Informationssystemen von der A-GmbH, um diese dann direkt wieder an sie zurückzuverleasen. Eine Rückkaufsvereinbarung verpflichtete die A-GmbH auf Verlangen der KG, die Leasinggegenstände bei Beendigung des Leasingvertrags zurückzukaufen (so genanntes Andienungsrecht). Im Jahresabschluss 2007 erfasste die KG sodann die Leasinggegenstände in ihrem Anlagevermögen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen waren sich allerdings einig darüber, dass die Leasinggegenstände nicht der KG zuzurechnen seien. In vergleichbaren Fällen stießen Steuerpflichtige auch beim Finanzgericht Köln auf diese Ansicht.

Entscheidung

Mit Urteil vom 13.10.2016 hat der Bundesfinanzhof nun dem Finanzgericht Niedersachsen und damit auch dem Finanzgericht Köln widersprochen, wonach das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen aufgrund des - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwingend auszuübenden - Andienungsrechts des Leasinggebers bei dem Leasingnehmer verblieben sei. Aus einem wirtschaftlich vorteilhaften Andienungsrecht des Leasinggebers kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers hergeleitet werden, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands länger als die Grundmietzeit ist. Denn der Leasingnehmer könne den Leasinggeber in diesem Fall – mangels rechtlicher Befugnis – insoweit nicht von der Einwirkung auf die Leasinggegenstände ausschließen.

Hinweis

Für die Leasingbranche ist das Urteil zu begrüßen, da nun höchstrichterlich entschieden ist, dass wirtschaftlich vorteilhafte Andienungsrechte des Leasinggebers nicht schon alleine zur Zurechnung beim Leasingnehmer führen. Fraglich ist allerdings, ob diese Auslegung des Bundesfinanzhofs auch für die Handelsbilanz tragbar ist. Zu beachten im Zusammenhang mit Sale-and-lease-back-Geschäften ist zudem das umsatzsteuerliche Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.4.2016 und die darauf erfolgte Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3.2.2017. Danach stellt ein Sale-and-lease-back-Geschäft eine steuerpflichtige sonstige Leistung dar, wenn das Geschäft maßgeblich darauf gerichtet ist, dem Verkäufer und Leasingnehmer vorteilhafte bilanzielle Gestaltungen zu ermöglichen und dieser die Anschaffung des Leasinggegenstands durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert hat.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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