Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beschäftigung

Kernaussage

Arbeitnehmer können bei einem Wegfall ihres Arbeitsplatzes infolge von Umstrukturierungen gleichwohl einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer bereits ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat, wonach der Arbeitgeber ihn weiterbeschäftigen muss. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann einen alternativen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zuweisen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber des Beklagten ist aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 2010 verpflichtet, den Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen als „Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3“ weiterzubeschäftigen. Der Kläger wendet gegen diese Beschäftigungspflicht ein, dass ihm eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich sei. Der Arbeitsplatz sei aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen. Dem Arbeitnehmer wurde auch keine andere Tätigkeit zugewiesen. Der Kläger erhob eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage vor dem Arbeitsgericht, das die Klage zunächst abwies. In der nächsten Instanz war der Kläger dann erfolgreich.

Entscheidung

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber nicht einwenden, dass ihm die Erfüllung des rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs unmöglich sei. Auch wenn der konkrete Arbeitsplatz weggefallen sei, müsse der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen. Selbst wenn eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber unmöglich sei, könne er mit diesem Einwand im Verfahren nicht durchdringen. Das Gericht habe schon von Amts wegen den sogenannten Dolo-agit-Einwand zu berücksichtigen: Danach verstoße derjenige gegen Treu und Glauben, der eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss. Im konkreten Fall bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Beschäftigungspflicht verstößt, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, dass die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ohne sein Verschulden erfolgt war. Außerdem hatte er weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar sei. Dementsprechend sei dem Arbeitnehmer jedenfalls eine andere Beschäftigung zuzuweisen.

Konsequenz

Das Urteil ist vor allem bedeutsam für die Frage der Beschäftigungspflicht nach internen Umstrukturierungsmaßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Hat ein betroffener Arbeitnehmer bereits einen rechtskräftig titulierten Beschäftigungsanspruch, hat er selbst bei Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes Anspruch auf die Zuweisung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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