Bilanzierung von Arbeitnehmererfindungen - Einigung in Sicht?

Kernproblem

Wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses neue Produkte oder Verfahren erfinden, müssen sie diese Erfindungen ihrem Arbeitgeber melden. Entscheidet der Arbeitgeber, die Erfindungen selbst zu verwerten, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für „seine“ Erfindung. Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem von dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber ab.

Bilanzierungsfragen

In einer solchen Fallkonstellation stellt sich die Frage, wie die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen steuerbilanziell zu behandeln sind. In Betracht kommen ein sofortiger Abzug als Betriebsausgaben oder eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut. In vielen Fällen kann zwischen der Anmeldung der Erfindung und der endgültigen Festlegung und Zahlung der Vergütung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber in Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Vergütung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden kann.

Meinungsstreit

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit – im Rahmen von Betriebsprüfungen und von Fachveröffentlichungen ihrer Repräsentanten – wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Vergütungen für den Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts gezahlt werden und daher aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Folglich würde auch eine Rückstellungsbildung im Vorfeld ausscheiden, weil Rückstellungen für zukünftige Anschaffungskosten in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen. Demgegenüber geht die herrschende Meinung in der Literatur davon aus, dass es sich um selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aus Sicht des Arbeitgebers handelt, die in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden dürfen (§ 5 Abs. 2 EStG).

Konsequenz

Die bisher vereinzelt geäußerte Auffassung der Finanzverwaltung vermag nicht zu überzeugen und würde zudem für innovative deutsche Unternehmen im Vergleich zu ihren ausländischen Wettbewerbern einen (weiteren) Standortnachteil bedeuten. Schon heute werden Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in den meisten Ländern steuerlich besonders gefördert, während das deutsche Steuerrecht solche Vergünstigungen bislang nicht kennt. Dem Vernehmen nach hat zwischenzeitlich eine Erörterung innerhalb der Finanzverwaltung stattgefunden und sich die Verwaltung dabei der herrschenden Meinung (keine Aktivierung) angeschlossen. Es wäre zu begrüßen, wenn diese Auffassung in Form eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums publik gemacht würde.Die bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung wurde inzwischen von mehreren Obersten Landesbehörden veröffentlicht. Siehe dhpg-Meldung vom 28.8.2017: Diensterfindungen sind nicht zu bilanzieren.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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