5.000 € Schadenersatz wegen verspäteter und unvollständiger Auskunft nach DSGVO

 

Finanzielle Folgen können Datenschutzverstöße für Unternehmen nicht nur in Form von Bußgeldern haben. Häufig wird vergessen, dass die DSGVO den betroffenen Personen selbst einen Anspruch auf Schadenersatz gewährt, wenn ihnen durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

Viele Urteile gibt es noch nicht zu Art. 82 DSGVO, nach dem Betroffene Recht auf Schadenersatz haben. Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2020 ist nun aber ein weiteres hinzugekommen, das zeigt, dass die Gerichte zurzeit noch geringere Schadenersatzsummen verhängen.

Worum geht es in dem Urteil?

Ein Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagt, gegenüber dem er einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber hatte diesen jedoch erst ca. fünf Monate später und unvollständig beantwortet. 

Gefordert hatte der Arbeitnehmer die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern (143.482,81 €). Begründet wurde dies damit, dass der europäische Verordnungsgeber vorsehe, dass der Schadenersatz nicht nur den erlittenen Schaden abdecken, sondern auch abschreckend wirken solle und der beklagte Arbeitgeber über einen beträchtlichen Umsatz verfüge.

Wie wurde die Höhe des Schadenersatzes ermittelt?

Das Gericht sah hier keinen Anlass, das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage anzusetzen, da die Schwere des Verstoßes nicht vom Einkommen der betroffenen Person abhängen könne. Die Finanzkraft des Unternehmens müsse aber berücksichtigt werden.

Im Übrigen wurden die Kriterien der DSGVO, die für die Höhe von Geldbußen zu berücksichtigen sind, vom Gericht einbezogen. Die fehlerhafte und verspätete Auskunft stellt einen Verstoß gegen das Recht der betroffenen Person gemäß DSGVO dar. Das Gericht sah einen fahrlässigen Verstoß des Arbeitgebers, da keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verzögerung ersichtlich waren. Außerdem wurde die Schwere des immateriellen Schadens für den Arbeitnehmer als nicht erheblich angesehen, da weit gravierendere Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit dem Bußgeldrahmen der DSGVO sanktioniert werden müssten. 

Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer insgesamt ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € zu, welches sich wie folgt zusammensetzte:

  • 500 € jeweils für die ersten beiden Monate der Verspätung. Für diese wurden „nur“ 500 € angesetzt, da der Verantwortliche grundsätzlich mit einem Hinweis an den Betroffenen die Frist auf bis zu drei Monate erweitern kann. 
  • Für die drei weiteren Monate sprach das Gericht dem Arbeitnehmer jeweils 1.000 € zu.
  • Jeweils weitere 500 € wurden für die zwei festgestellten inhaltlichen Mängel angesetzt.

Was kann man darüber hinaus dem Urteil entnehmen?

In Bezug auf die inhaltlichen Mängel lassen sich weitere wichtige Hinweise aus dem Urteil ziehen, die für die eigene Beantwortung von Auskunftsanfragen relevant sind. 

  • Die Auskunft muss transparent und umfassend erteilt werden. 
  • In dem Auskunftsersuchen gab es den Verweis, dass die Verarbeitung zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 26 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. (b,) c und f DSGVO erfolge. Das reichte dem Gericht nicht. Vielmehr sei eine konkrete und detaillierte Zwecksetzung mitzuteilen.
  • Auch die Kategorien personenbezogener Daten müssen nach Auffassung des Gerichts transparent aufgezeigt werden. Ein Verweis in die als Kopie beigelegten Unterlagen ist nicht ausreichend. Die Auflistung der Datenkategorien soll der betroffenen Person ermöglichen, einen schnellen Überblick über ihre verarbeiteten Daten zu erhalten. Insbesondere dann, wenn die kopierten Unterlagen viele Seiten umfassen.

Unternehmen sollten das Auskunftsersuchen von (ehemaligen) Arbeitnehmern, Kunden und anderen betroffenen Personen ernst nehmen und sich darüber bewusst sein, dass die DSGVO zahlreiche Anforderungen an die vollständige Auskunft stellt. Gerne beraten wir Sie persönlich bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens oder wenn Sie ein Schadenersatzverlangen einer betroffenen Person erreicht.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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