Fehlende Rechnungsnummern

Hintergrund

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt eine korrekte Rechnungsstellung voraus. Das Umsatzsteuergesetz fordert insofern u.a. eine fortlaufende Nummerierung der Rechnungen. Manche Unternehmer nehmen es jedoch nicht ganz so ernst mit der fortlaufenden Nummerierung. Zum Teil wird dies damit begründet, dass die Finanzverwaltung in Abschnitt 14.5 X UStAE ausführt, „eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend“. Doch ist das wirklich so?

Sachverhalt

Ein Onlinehändler wurde einer Umsatzsteuersonderprüfung unterworfen. Hierbei stellte der Prüfer neben anderen Unzulänglichkeiten u.a. fehlende und doppelte Rechnungsnummern fest. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass, Gewinn und Umsatz hinzuzuschätzen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, u.a. mit dem Argument, dass seine Mitarbeiterin fehlerhaft mit dem Fakturaprogramm umgegangen sei, aber alle Rechnungen erfasst wären.

Urteil

Das Finanzgericht Hamburg sieht es zunächst als anerkannt an, dass Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen einen Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben darstellen. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können dann zu einer Schätzung berechtigen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist, was das Finanzgericht im vorliegenden Fall als gegeben ansah.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt, dass nur davor gewarnt werden kann, im Rahmen der Rechnungsstellung locker mit der Vergabe der Rechnungsnummern umzugehen. Auch steht dies nicht im Gegensatz zu der zitierten Aussage aus dem UStAE. Diese ist im Kontext zu sehen mit der Forderung, dass eine einmalige Rechnungsnummernvergabe gewährleistet sein muss. Dies setzt eine innere Logik bei der Vergabe der Rechnungsnummern voraus, die es einem Dritten ermöglicht, das Fehlen einer Rechnungsnummer zu erkennen. In der Praxis gibt es z.T. plausible Erklärungen für eine „merkwürdige“ Vergabe von Rechnungsnummern, ohne dass die Absicht eines Betruges besteht. So verwenden z.B. Unternehmensgründer manchmal willkürlich höhere fortlaufende Rechnungsnummern, um ihren Kunden eine größere Anzahl an Ausgangsrechnungen und Auftraggebern zu suggerieren. Angesichts des Risikos einer Hinzuschätzung sollte von solchen Praktiken jedoch Abstand genommen werden, zumal es auch andere Lösungen gibt; sprechen Sie uns gerne an.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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