Beschluss des Großen Senats zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

 

Hintergrund

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer können Unternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes vom Gewinn kürzen. Davon abweichend ermöglicht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen (Ausschließlichkeitsgebot), die Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes fällt (sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung). In der Praxis ist dem Ausschließlichkeitskriterium besondere Beachtung zu schenken, da bereits jedwede andere Tätigkeit zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen kann. Der Bundesfinanzhof hat dabei bereits in der Vergangenheit entschieden, dass auch die bloße Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft schädlich ist und zur Versagung der erweiterten Kürzung führt. Der Erste Senat hatte diese Urteilsgrundsätze gleichermaßen auf Beteiligungen an grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften angewendet und wollte auch in diesen Fällen die erweiterte Kürzung versagen. Nachdem der Vierte Senat die gegenteilige Auffassung vertrat und den Großen Senat anrief, hat dieser mit Beschluss vom 25.9.2018 nun Stellung genommen.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs beschloss, dass einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht aufgrund einer Beteiligung an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft zu verwehren ist. Dabei folgt er im Wesentlichen der Auslegung des Vierten Senats und stellt maßgeblich darauf ab, dass der zivilrechtliche Grundbesitz der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft steuerliches Betriebsvermögen der Gesellschafterin darstellt und diese bei Erzielung von Vermietungseinkünften mithin auch „eigenen Grundbesitz“ im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet. Erwägungen im Hinblick auf den Regelungszweck oder die Rechtssystematik der Gewerbesteuer, die gegen diese Auslegung sprechen, erkennt der Große Senat nicht.

Ausblick

Der Beschluss des Großen Senats leistet einen deutlichen Beitrag zur Rechtssicherheit im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Behandlung grundstücksverwaltender Gesellschaften und ist somit zu begrüßen. Die Urteilsgrundsätze erstrecken sich über den Urteilsfall hinaus ebenso auf grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften, die sich an grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften beteiligen. Insbesondere durch Kapitalgesellschaftsstrukturen birgt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhebliches Steueroptimierungspotenzial, da die Gewerbesteuerbefreiung eine effektive Thesaurierungsbelastung in Höhe von rund 15,83 % (Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag) ermöglicht.

Rechtsunsicherheit schürt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung unterdessen an anderer Stelle: Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird derzeit die Auffassung vertreten, die Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung an Gesellschafter und Mitunternehmer stelle eine schädliche Tätigkeit dar, die (insgesamt) zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führe. Nach einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion NRW findet derzeit sowohl mit dem Finanzministerium NRW als auch auf Bund- und Länderebene eine diesbezügliche Abstimmung statt. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese äußerst restriktive Auffassung innerhalb der Finanzverwaltung nicht durchsetzt.

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Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

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