Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz wird die erstgenannte Grenze ab 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben, die Grenze von 50.000 € hingegen bleibt unverändert. Andere ursprünglich vorgesehene Vereinfachungen der Umsatzsteuer, z.B. Vereinheitlichung der Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM) und Umsatzsteuervoranmeldung, wurden nicht umgesetzt.

Konsequenzen

Die Umsatzgrenze von 22.000 € betrifft schon 2019, das heißt, wer bisher als Kleinunternehmer agierte, kann noch bis zur neuen Grenze Umsätze in 2019 erzielen, ohne 2020 deswegen aus der Kleinunternehmerregelung zu fallen. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entgelte. Dies gilt natürlich nur, wenn 2020 die Umsatzgrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschritten wird. Hier wird eine Prognose zu Beginn des Jahres gefordert.

Unabhängig hiervon sollten Kleinunternehmer auch regelmäßig prüfen, ob eine Option zur Regelbesteuerung für sie nicht günstiger ist als die Kleinunternehmerregelung. Tendenziell gilt hier: Je mehr Umsätze mit Kunden getätigt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, und je mehr Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen anfallen, desto eher lohnt sich die Regelbesteuerung.

Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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