Trockene Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Kernaussage

Wenn ein Arbeitgeber seine eigenen Arbeitnehmer außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen bewirtet, liegt darin in der Regel die Zuwendung von Arbeitslohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das nicht, wenn Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden. Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Wird dagegen ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen durch den Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung von anderen gestellt, sind Sachbezüge zu versteuern. Ab dem Jahr 2018 betragen diese für das Frühstück 1,73 € und das Mittag-/Abendessen jeweils 3,23 € täglich. Wichtig ist, dass die für Arbeitnehmer zur Steuerfreiheit führende Freigrenze von Sachbezügen von monatlich 44 € (kleiner Rabattfreibetrag) ausdrücklich keine Anwendung auf gestellte Mahlzeiten findet. Aber wann liegt eine „Mahlzeit“ vor? Der Begriff ist gesetzlich unbestimmt und die Literaturmeinungen interpretieren in großer Bandbreite mit geringen Anforderungen („jede Speise, mit der ein Arbeitnehmer seinen Nahrungsbedarf für den Augenblick stillt“) oder verlangen weitere Bestandteile („Frikadelle, Würstchen mit Brötchen oder Ähnliches zählen nicht dazu“). Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil dazu geäußert.

Sachverhalt

Ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schoko- und Roggenbrötchen), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die trockenen Brotwaren, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten zu besteuern sei. Gegen den vom Finanzamt erlassenen Lohnsteuerhaftungsbescheid legte das Softwareunternehmen Klage beim Finanzgericht Münster ein.

Entscheidung

Nach Auffassung der Finanzrichter erfüllt das Gestellen von trockenen Brotwaren (Brötchen verschiedenster Art) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, auf ein Heißgetränk zuzugreifen, nicht die Anforderungen, die nach allgemeiner Lebensauffassung an ein Frühstück zu stellen sind. Bei getrennter Beurteilung der den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten handelt, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für sich genommen stellen ebenfalls wie das Reichen von Plätzchen zum Kaffee eine Aufmerksamkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien dar und werden nicht als Frühstück verstanden. Die Richter führten aus, dass sich das Ergebnis mit Teilen der Literaturmeinung decke, die eine Mahlzeit von dem Gebrauch von Messer und Gabel abhängig mache. Die Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot lasse kein anderes Ergebnis zu, denn im allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehöre. So läge bei einem Beherbergungsvertrag mit „Frühstück“ ein zivilrechtlicher Mangel vor, wenn das Beherbergungsunternehmen sich auf die Gestellung eines Heißgetränks und trockenen Brötchens beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag zur Verfügung zu stellen. Zudem verwendet selbst das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zum Reisekostenrecht beispielhaft „belegte Brötchen“ als einen der Anwendungsfälle für eine Mahlzeit.

Konsequenz

Der Fall wirkt zunächst wenig spektakulär. Rechnet man jedoch den Sachbezug von 80 Arbeitnehmern mit durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat hoch, kann schnell ein Betrag von über 33.000 € jährlich zustande kommen. Hierauf hat das Finanzamt im Streitfall einen Pauschalsteuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für drei Prüfungsjahre angewendet. Dagegen kommt nach der Lösung des Finanzgerichts für alle Arbeitnehmer der kleine Rabattfreibetrag von monatlich 44 € zur Anwendung und das Finanzamt geht leer aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, welche dort auch anhängig geworden ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch gegen belastende Bescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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