Einheitliche Leistung bedingt einheitlichen Steuersatz

Hintergrund

In der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ist die Hauptleistung z.B. steuerfrei, so ist dies auch die Nebenleistung. Bei Beherbergungsleistungen sieht die Finanzverwaltung dies anders. Hier ist zwar die Übernachtung mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen, die zugehörigen Nebenleistungen, wie z.B. das Frühstück und die Schuhputzmaschine, sollen jedoch mit 19 % fakturiert werden. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte dies nun ändern.

Fall

Dem Europäischen Gerichtshof lag ein Fall aus den Niederlanden vor. Hier bot der Fußballclub AFC Ajax eine Stadionführung mit anschließendem Museumsbesuch an. Die Teilnehmer zahlten hierfür ein einheitliches Entgelt, wobei es dem Fußballclub auch möglich war, getrennte Preise für die Stadionführung sowie den Museumsbesuch zu bestimmen. Das vorlegende Gericht qualifizierte dies als einheitliche Leistung und fragte an, ob diese insgesamt dem Regelsteuersatz unterliege oder hinsichtlich der Steuersätze zwischen Stadionführung und Museumsbesuch zu trennen sei.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist klar: Für eine einheitliche Leistung kann es nur einen Steuersatz geben. Dies gilt auch dann, wenn es möglich wäre, wie im vorliegenden Fall, getrennte Preise für die einzelnen Bestandteile der einheitlichen Leistung zu bestimmen.

Konsequenzen

Soweit das deutsche UStG bzw. die Finanzverwaltung im Hinblick auf den Steuersatz die Aufteilung einer einheitlichen Leistung fordert, verstößt dies gegen das Unionsrecht. Betroffen hiervon sind, wie dargestellt, Beherbergungsleistungen und bestimmte Fälle der Überlassung von Sportanlagen. Unternehmen, die solche Leistungen erbringen, sollten prüfen, ob sie ihre Fakturierung anpassen müssen und ob Rechtsmittel gegen erfolgte Veranlagungen einzulegen sind. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Umsatzsteuer nicht offen in den bisherigen Rechnungen ausgewiesen wurde. Unabhängig hiervon dürfte sich die Abrechnung solcher Leistungen zukünftig vereinfachen. Ein Problem jedoch wird bleiben bzw. sich gegebenenfalls sogar verschärfen: die Klärung der Frage, ob eine einheitliche Leistung gegeben ist oder nicht. So gibt es schon jetzt erste Verlautbarungen aus der Finanzverwaltung, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich anerkennen, jedoch nun thematisieren, ob das Frühstück tatsächlich eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt oder nicht. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung kurzfristig hierzu Stellung nimmt.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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