Leiharbeiter sind bei der Besetzung des paritätischen Aufsichtsrats zu berücksichtigen

Sachverhalt

Eine GmbH – die von einer weiteren GmbH beherrscht wird – beschäftigte überwiegend fest angestellte Arbeitnehmer und daneben etwa zu einem Drittel Leiharbeitnehmer, deren Anzahl in Abhängigkeit von der Auftragslage schwankt. Zwischen Januar 2017 und März 2018 lag die Gesamtzahl der bei der GmbH Beschäftigten, das heißt der fest angestellten Arbeitnehmer und sämtlicher Leiharbeitnehmer, im Durchschnitt stets über 2.000. Bei Berücksichtigung nur der fest angestellten Arbeitnehmer und solcher Leiharbeitnehmer, deren tatsächliche oder prognostizierte Beschäftigungsdauer mehr als sechs Monate betrug, lag sie dagegen stets unter 2.000. Der Gesamtbetriebsrat der GmbH beantragte die gerichtliche Feststellung, dass bei beiden GmbHs ein paritätischer Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden sei, und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht.

Entscheidung

Die Richter teilten die Auffassung, dass auch Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 2.000 Beschäftigten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Einsatzdauer der Leiharbeitnehmer sechs Monate übersteigt. Damit ist aber nicht gemeint, dass jeder einzelne Leiharbeiter so lange in dem Unternehmen tätig sein muss. Es genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn ein Unternehmen Arbeitsplätze in der Regel während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten mit Leiharbeitnehmern besetzt.

Konsequenz

Die Richter wiesen noch darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, welche konkreten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, sondern darauf, ob deren Einsatz so dauerhaft erfolge, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend sei wie die Stammbelegschaft. Auch wenn sich das Urteil ausdrücklich nur auf die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bezieht, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze auch auf die Ermittlung des Schwellenwerts nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (in der Regel mehr als 500 beschäftigte Arbeitnehmer) anzuwenden sind.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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