Rechtsanwalt muss bei Faxübermittlung um Mitternacht Zeitpuffer einplanen

Kernaussage

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes via Telefax muss der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt die eventuelle Belegung des Empfangsgeräts bei Gericht berücksichtigen und eine Zeitreserve – einen Sicherheitszuschlag – einplanen. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts legte er rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 23.11.2017. Tatsächlich ging die Berufungsbegründungsschrift indes erst am 24.11.2017 zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr per Telefax beim Oberlandesgericht ein. Das Gericht wies auf das Fristversäumnis hin, woraufhin der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Er trug vor, sein Anwalt habe am 23.11.2017 ab 23:42 Uhr versucht, die Berufungsbegründung per Telefax an das Gericht abzusenden. Aus den Sendeberichten habe sich mit der Bemerkung „belegt/kein Signal“ ergeben, dass die Übertragungsversuche erfolglos geblieben seien. Bemühungen um eine erneute Übersendung hätten erst nach 00:00 Uhr Erfolg gehabt, weshalb der Berufungsbegründungsschriftsatz auch erst dann beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Hiernach treffe seinen Anwalt an der Fristversäumung kein Verschulden. Das sahen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anders, mit der Konsequenz, dass die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung wegen Verfristung als unbegründet verworfen wurde.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass ein Rechtsanwalt sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt er sich, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Wird diese bis zum letzten Tag ausgeschöpft, hat er wegen des damit verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Rechtsanwalt die Belegung des Empfangsgeräts im Gericht durch andere eingehende Sendungen – insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden – berücksichtigen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“) von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung einen Zugang bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Da der Anwalt des Klägers die nötige Zeitreserve nicht einplante, hat das Gericht dessen Fristversäumnis als verschuldet angesehen.

Konsequenz

Bei Telefaxübermittlungen von fristgebundenen Schriftsätzen kurz vor Fristablauf sind die Anforderungen des Bundesgerichtshofs streng: Eine Zeitreserve von mindestens 20 Minuten ist unbedingt einzuplanen; bei mehreren Schriftsätzen erhöht sich der Zeitpuffer entsprechend. Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Dr. Andreas Rohde

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink