Irreführende Namensgebung

 

Kernaussage

Das Oberlandesgericht Hamm hat aktuell entschieden, dass das Wort „Institut“ durch ein Privatunternehmen nur verwendet werden darf, wenn durch einen weiteren Zusatz oder weitere Firmenbestandteile deutlich wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt.

Sachverhalt

Der Tätigkeitsschwerpunkt der antragstellenden Kommanditgesellschaft (KG) ist geprägt durch den Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ zu ändern. Das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Dies wurde damit begründet, dass die Bezeichnungen „Institut“ und „Deutsches“ irreführend seien. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Der Rechtsverkehr verbinde mit der Bezeichnung „Institut“ eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, die der Allgemeinheit und der Wissenschaft diene und wissenschaftliches Personal beschäftige, jedoch keinen privaten Gewerbebetrieb. „Deutsch“ hingegen erweckt den Anschein, dass das Unternehmen nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den gesamten deutschen Markt zugeschnitten sei.

Entscheidung

Sowohl die beantragte Umbenennung in „Deutsches“ als auch in „Vorsorgeinstitut“ führt zu einer Irreführung im Sinne des Gesetzes (§ 18 Abs. 2 HGB). Die KG führte insofern aus, dass der Namensbestandteil im Geschäftsverkehr vielfach Verwendung finde (z.B. „Kosmetikinstitut“). Dieser Argumentation wollten die Richter indes nicht folgen. Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen weiteren Zusatz oder weitere Firmenbestandteile deutlich wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt (z.B. „Beerdigungsinstitut“, „Schönheitsinstitut“ oder „Kreditinstitut“). Diese Voraussetzungen erfüllte die KG nicht. Ganz im Gegenteil ist die Bezeichnung „Vorsorge“ besonders irreführend, da dieser Zusatz das tatsächliche Betätigungsfeld der KG verschleiert und stattdessen die Vorstellung erweckt, es handele sich um ein medizinisch-wissenschaftliches Betätigungsfeld der Gesellschaft. Insofern besteht ohne weiteren Zusatz, der den privaten Charakter der Betätigung der Gesellschaft zum Ausdruck bringt, die Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs.

Konsequenz

Bei der Wahl der Firmenbezeichnung sollte im Vorhinein geprüft werden, ob diese missverständlich ist und somit geeignet erscheint, den Rechtsverkehr zu täuschen. Insofern sollte die genaue Bedeutung bestimmter Firmenbezeichnungen hinterfragt und ergründet werden, was genau der Rechtsverkehr im Allgemeinen darunter versteht. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass die Firmenbezeichnung im Einklang mit dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens steht und dieses erkennen lässt.

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Brigitte Schultes

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