Was ändert sich in der Umsatzsteuer 2018?

Hintergrund

Auch wenn mangels neuer Regierung Gesetzesinitiativen derzeit nicht in Sicht sind, so bedeutet dies nicht, dass 2018 in der Umsatzsteuer Stillstand herrscht. Nachfolgend werden daher die wesentlichen Änderungen dargestellt.

Wesentliche Änderungen

Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksverkäufen

Die Option wird regelmäßig ausgeübt, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Sie muss ab 2018 im ursprünglichen Notarvertrag ausgeübt werden. Eine Übergangsregelung, in der das Bundesministerium der Finanzen auch notarielle Vertragsergänzungen anerkannt hat, ist zum 31.12.2017 ausgelaufen.Angesichts dessen, dass es regelmäßig um erhebliche Beträge geht, sollte vor Abschluss einer Grundstückstransaktion immer steuerlicher Rat eingeholt werden. Ist die Tinte trocken, ist es für Korrekturen, zumindest im Hinblick auf den Vorsteuerabzug, zu spät.

Personengesellschaft als Organgesellschaft in der Umsatzsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 26.5.2017 die Rechtsprechung anerkannt, wonach Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Organgesellschaften sein können. Personengesellschaften, die danach als Organgesellschaften zu qualifizieren sind, können dies bis zum 31.12.2018 noch verhindern, indem sie sich auf die frühere Verwaltungsauffassung berufen. Da eine Verlängerung dieser Übergangsregelung nicht in Sicht ist, besteht 2018 Handlungsbedarf. Zum einen ist spätestens jetzt zu prüfen, ob ab 2019 die „eigene“ Personengesellschaft Organgesellschaft wird, ob dies vorteilhaft ist oder gegebenenfalls verhindert werden soll. Hier ist insofern Eile geboten, da etwaig notwendige Umstrukturierungen entsprechend Vorlaufzeit benötigen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Mit Schreiben vom 8.6.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeiten tendenziell enger ausgelegt als bisher. So reicht es für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit alleine nicht mehr aus, wenn sich diese aus einer Satzung ergibt. Betroffen sind z.B. Vorstände von Sparkassenverbänden. Auch hier kann die bisherige Verwaltungsauffassung noch bis zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden. Danach entfällt sie oder muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.

Konsignationslager

Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat sich das Bundesministerium der Finanzen der Rechtsprechung angeschlossen, wonach Lieferungen über ein Konsignationslager unter bestimmten Bedingungen als Direktlieferung zu behandeln sind. Auch hier kann noch bis zum 31.12.2018 gemäß der bisherigen Verwaltungsauffassung deklariert werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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