Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer

Fall

Der Kläger hatte zusammen mit anderen Personen Systeme zur Früherkennung von Tumoren entwickelt. Für diese Erfindung räumten sie gemeinsam einer Kommanditgesellschaft (KG) Lizenzrechte zwecks Verwertung ein. Die KG erstellte Gutschriften für die Lizenzgebühren an die einzelnen Erfinder und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Der Kläger deklarierte dagegen den auf ihn entfallenden Anteil der Lizenzgebühren zum ermäßigten Steuersatz. Nach einer Kontrollmitteilung forderte das zuständige Finanzamt Umsatzsteuer nach. Hiergegen machte der Kläger geltend, dass nicht er als Einzelunternehmer, sondern die Bruchteilsgemeinschaft insoweit Unternehmer wäre und die Umsatzsteuer schulde.

Entscheidung

Laut Bundesfinanzhof kann eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer im Sinne des UStG sein. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich weder Leistungen erbringen noch solche beziehen. Vielmehr erbringen die einzelnen Gemeinschafter die Leistungen anteilig. Da die Lizenzgebühren für technische Schutzrechte gezahlt wurden, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Der Umstand, dass der Kläger die Lizenzgebühren zum ermäßigten Steuersatz deklarierte, ohne das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Kapitalgesellschaft ihm gegenüber zum Regelsteuersatz abgerechnet hatte, wertete der Bundesfinanzhof als Steuerhinterziehung.

Konsequenz

Wurde bisher die Auffassung vertreten, dass Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer im Sinne des UStG sein können, so hat sich dies mit dem Urteil erledigt. Die Finanzverwaltung wird die gegenteilige Verwaltungsauffassung aufheben müssen. Es ist zu hoffen, dass eine Übergangsregelung geschaffen wird. Bruchteilsgemeinschaften, die bisher als Unternehmer qualifiziert wurden, und ihre Gemeinschafter müssen sich auf die neue Rechtslage einstellen und die weitere Rechtsentwicklung verfolgen. Ansonsten droht der Verlust des Vorsteuerabzugs bzw. der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer, die neben der eigentlichen Umsatzsteuer zusätzlich geschuldet wird.

Ferner zeigt das Urteil, dass dem Finanzamt etwaige für die steuerliche Beurteilung notwendige Informationen mitzuteilen sind, um Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Wer also, wie im dargelegten Fall, Gutschriften erhält und abweichend hiervon deklariert, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Ferner sollte gegen die Gutschriften Widerspruch eingelegt werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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