Kippt die Sollbesteuerung?

Hintergrund/Rechtslage

Das UStG unterscheidet zwischen der Sollbesteuerung – der die meisten Unternehmer unterliegen – und der Istbesteuerung. Im Rahmen der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung anzumelden, bei der Istbesteuerung hingegen mit deren Bezahlung. Die Sollbesteuerung hat daher gegenüber der Istbesteuerung den Nachteil, dass die Umsatzsteuer vorfinanziert werden muss.

Grundsätzlich kennt die Sollbesteuerung keine Ausnahme. Der Bundesfinanzhof hatte aber in der Vergangenheit schon klargestellt, dass er in der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für mehrere Jahre einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht. „Gelöst“ wurde das Problem in solchen Fällen, z.B. bei Sicherungseinbehalten, dadurch, dass der Bundesfinanzhof eine Berichtigung der entsprechenden Forderung zuließ.

Neuer Fall

Die Klägerin vermittelte Spieler im Profifußball. Die vom Verein zu leistende Provision für die Vermittlung eines Spielers wurde dabei in Raten verteilt auf die Laufzeit des jeweiligen Arbeitsvertrages an die Klägerin ausgezahlt. Dies galt jedoch nur, solange der Arbeitsvertrag fortbestand. Strittig war, ob die Klägerin aus der Vermittlung eines Spielers, der im Jahr 2012 einen Drei-Jahres-Vertrag unterzeichnet hatte, die Umsatzsteuer im Jahr 2012 auf sämtliche Ratenzahlungen - auch die des Jahres 2015 - schuldete.

Beschluss

Der Bundesfinanzhof kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass gemäß der MwStSystRL die Besteuerung alleine von der Ausführung der Leistung abhängt. Er hat aber Zweifel, ob dies rechtfertigt, dass die Unternehmer die Umsatzsteuer derart vorfinanzieren müssen, obwohl sie bei der Umsatzsteuer lediglich als „Steuereinnehmer“ für den Staat fungieren. Er legt dem Europäischen Gerichtshof daher die Frage vor, ob (vereinfacht) eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über einen längeren Zeitraum mit der MwStSystRL vereinbar ist. Sollte der Europäische Gerichtshof dies für zutreffend erachten, so fragt der Bundesfinanzhof ferner, ob es zulässig ist, derartige Forderungen zu berichtigen.

Konsequenzen

Zunächst ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des Finanzamts der üblichen Besteuerungspraxis entspricht. Unternehmer, die die Umsatzsteuer über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren müssen, sollten angesichts des nun anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof die entsprechenden Fälle offenhalten. Hinsichtlich der Fälle, in denen der Bundesfinanzhof es bisher zugunsten der Unternehmen zugelassen hat, durch Berichtigung der Forderungen den Härten der Sollbesteuerung zu entgehen, wird der Ausgang des Verfahrens ebenfalls zu beachten sein, da im ungünstigsten Fall der Europäische Gerichtshof sich hiergegen ausspricht.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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