Wann besteht ein Wiedereinstellungsanspruch?

Kernaussage

Ändert sich nach Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Sachlage dergestalt, dass der eigentliche Kündigungsgrund nicht mehr besteht, kann dies grundsätzlich zu einem Wiedereinstellungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers führen. Dies gilt aber regelmäßig nur für Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit aktuellem Urteil entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde dem Kläger, einem langjährig beschäftigten Apothekenangestellten, im Jahr 2013 durch die beklagte Apotheke gekündigt. Darüber hinaus wurden auch sämtliche weiteren Arbeitsverhältnisse beendet, mit der Begründung, dass der Geschäftsbetrieb aus Altersgründen Mitte 2014 eingestellt werden solle. In der Apotheke waren ingesamt weniger als zehn Arbeitnehmer tätig, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand; der Kläger ging daher rechtlich nicht gegen die Kündigung vor. In der Folgezeit kam es jedoch nicht zu der angekündigten Einstellung des Betriebs, vielmehr führte der Arbeitgeber den Betrieb zunächst mit einigen Mitarbeitern fort. Im Jahr 2014 wurde der Geschäftsbetrieb dann verkauft und durch den Erwerber übernommen. Im Rahmen des Kaufvertrages hatte der Übernehmer sich verpflichtet, sämtliche zum Übergangszeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen. Als der Kläger davon erfuhr, erhob er Klage auf Wiedereinstellung sowohl gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber als auch gegen den Betriebserwerber. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Auch das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers aus folgenden Gründen ab: Grundsätzlich kann ein Wiedereinstellungsanspruch nur Arbeitnehmern zustehen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch Kündigungsschutz genießen. Dementsprechend ist ein Wiedereinstellungsanspruch in einem so genannten Kleinbetrieb regelmäßig ausgeschlossen. Die Frage, ob sich ausnahmsweise auch in einem Kleinbetrieb ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könnte, musste das Bundesarbeitsgericht vorliegend nicht entscheiden. Einen derartigen Anspruch hätte der Kläger allerdings nur gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verfolgen können. Hier hatte der Kläger aber sowohl die Berufung als auch die Revision "nur" noch gegen den Betriebserwerber geführt.

Konsequenz

Grundsätzlich brauchen Arbeitgeber in Kleinbetrieben mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keine Rechtfertigung für eine Kündigung. Dementsprechend kann es auch im Umkehrschluss nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch kommen.

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