Irrtümliche Nettoabrechnung

Hintergrund

Die Komplexität der Umsatzsteuer bedingt es, dass die umsatzsteuerlichen Folgen des eigenen Tuns nicht immer richtig eingeschätzt werden. Dies gilt gerade bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, bei denen der leistende Unternehmer vor der Frage steht, ob er mit oder ohne Umsatzsteuer gegenüber seinem ausländischen Kunden abrechnen muss. Wird die eigene Leistung z.B. als steuerfrei deklariert und stellt sich dies im Rahmen einer Prüfung als falsch heraus, so wird das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordern - in welcher Höhe hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Fall

Ein niederländisches Unternehmen (Kläger) lieferte Bildschirme an einen deutschen Abnehmer. Hierzu wurden die Bildschirme in ein Konsignationslager auf dem Gelände des Abnehmers in Deutschland verbracht. Der Kläger behandelte dies als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das hiesige Finanzamt behandelte diesen Vorgang jedoch als steuerpflichtige Inlandslieferung, da dem Kunden erst nach Einlagerung die Verfügungsmacht an der Ware verschafft wurde. Es forderte die Umsatzsteuer nach und errechnete diese, indem es 19 % auf die gezahlten Beträge aufschlug. Strittig war sowohl die Besteuerung in Deutschland als auch die Ermittlung der Umsatzsteuer.

Urteil

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Fall voraus, dass der Abnehmer der Ware bei der Lieferung in das Lager feststeht. Dies war nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht der Fall. Die Lieferungen waren damit in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzsteuer geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die rechtsirrtümlich ohne Umsatzsteuer vereinbarte Gegenleistung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen ist.

Fazit

Lieferungen über Konsignationslager sind problematisch. Zum einen ist die Behandlung in der EU diesbezüglich nicht einheitlich. Zum anderen ist den Lieferverträgen selten zweifelsfrei zu entnehmen, wann dem Kunden die Verfügungsmacht verschafft wird.
Rechnen die Vertragsparteien irrtümlich netto ab, so ist der vereinbarte Betrag für den Zweck der Ermittlung der Umsatzsteuer als Bruttobetrag zu behandeln, das heißt die Umsatzsteuer ist aus diesem Betrag herauszurechnen und nicht hinzuzurechnen. Sollte die Umsatzsteuer dann nachgefordert werden, so ändert sich die Bemessungsgrundlage des Umsatzes, allerdings erst im Zeitpunkt ihrer Zahlung.
Dies dürfte auch für andere Fälle gelten, in denen eine zu niedrige Umsatzsteuer vereinbart wurde. Die Unternehmer müssen somit nicht mehr versteuern, als sie erhalten haben.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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