Europäischer Gerichtshof schränkt Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen weiter ein

Fall (vereinfacht)

Der Kläger betreibt Segel- und Surfschulen auf Fehmarn und in Hamburg. Teilweise wurden die Surf- und Segelkurse für schulische Einrichtungen und Universitäten durchgeführt, bei denen sie Bestandteil des Sportprogramms bzw. der Ausbildung zum Sportlehrer waren. Der Kläger hatte keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wonach er gemäß den nationalen Vorgaben die Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen hätte beanspruchen können. Er erklärte dennoch die oben genannten Umsätze als steuerfrei und berief sich insoweit auf die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStsystRL). Das Finanzgericht Hamburg neigte zur Ansicht des Klägers und legte den Fall dem EuGH vor.

Entscheidung

Der EuGH weist zunächst unverändert darauf hin, dass unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nicht nur Unterricht fällt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt bzw. auf die Ausübung eines Berufes gerichtet ist, sondern auch Tätigkeiten umfasst, die die Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickeln soll, sofern dies nicht der bloßen Freizeitgestaltung dient. Allerdings reicht dies im vorliegenden Fall für die Steuerbefreiung nicht aus, da nach Ansicht des EuGH die Tätigkeit des Klägers einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht darstellt. Steuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht im Sinne der MwStsystRL erfordert dagegen die „Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“. Auch sieht der EuGH keinen Raum für die Befreiung der Tätigkeit des Klägers als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung.

Konsequenzen

Konnten Unternehmen, wie das des Klägers, in den vergangenen Jahren sich berechtigte Hoffnungen machen, unter die Steuerbefreiung zu fallen, dürfte sich dies gemäß dem vorliegenden Urteil erledigt haben. Es ist zu erwarten, dass viele der noch in diesem Bereich anhängigen Verfahren nun ungünstig für die klagenden Unternehmer ausgehen werden. Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will, muss daher dafür Sorge tragen, die nationalen Kriterien zu erfüllen. Die Rechtsprechung des EuGH ist aktuell in dieser Hinsicht keine Hilfe mehr.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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