Vorsteuerabzug ohne Rechnung: Europäischer Gerichtshof konkretisiert Voraussetzungen

 

Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßer Rechnung

Laut Umsatzsteuergesetz ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Es galt daher bisher: Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung! Prüfer nutzen dies, um den Vorsteuerabzug aus formalen Gründen zu versagen. Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat diesen Grundsatz ins Wanken gebracht. Ein aktuelles Urteil sorgt nun für Klarheit; der Finanzverwaltung dürfte dies nicht gefallen.

Kassenzettel statt Rechnungen

Der Kläger, ein rumänischer Staatsangehöriger, verkaufte von 2006 bis 2009 Immobilien für ca. vier Millionen Euro. Strittig war, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen berechtigt war. Da zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs in Rumänien keine Verpflichtung bestand, Rechnungen an natürliche Personen auszustellen, konnte er lediglich Kassenzettel zu den bezogenen Eingangsleistungen vorlegen, die jedoch aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze mittlerweile unleserlich geworden waren. Bücher hatte der Kläger nicht geführt. Der Europäische Gerichtshof sollte nun entscheiden, ob der Kläger auch ohne Vorlage von Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt war und - falls dies der Fall sei - ob die Höhe des Vorsteuerabzuges durch Schätzung durch einen Sachverständigen ermittelt werden könnte.

Objektiver Nachweis der materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seinem Urteil vom 21.11.2018 zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Materielle Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer eine Leistung von einem anderen Unternehmer bezieht, die er für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Formelle Voraussetzung ist dagegen der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn nicht alle formellen Voraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung kann daher den Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung, die nicht alle Pflichtangaben enthält, nicht verweigern, wenn ihr sämtliche Daten vorliegen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die „strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstößt gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit“. Allerdings muss der Unternehmer das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen durch objektive Nachweise belegen. Als Nachweise können hier sowohl Unterlagen des Unternehmers als auch des Leistungserbringers dienen. Die vom Kläger vorgelegten Kassenzettel reichen hierzu nicht aus, da sie unleserlich sind und somit keinen Rückschluss auf die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug zulassen. In Ermangelung dieses Nachweises kommt der Schätzung des Vorsteuerabzuges durch ein Sachverständigengutachten keine Bedeutung zu.

Offenlegung zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen

Der Europäische Gerichtshof stellt nun eindeutig klar, dass es einer Rechnung nicht bedarf, wenn objektiv nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Dies ist erfreulich, darf jedoch in der Praxis nicht dazu führen, das Einholen von Rechnungen sowie deren Prüfung zu vernachlässigen. Denn unverändert stellt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung die einfachste, kostengünstigste und risikoloseste Möglichkeit dar, den Vorsteuerabzug zu erhalten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.2014, die es den Unternehmen ermöglicht, die Bezahlung einer Rechnung zu verweigern, sofern diese nicht den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht (Zurückbehaltungsrecht).

Das Urteil ist daher insbesondere für die Abwehrberatung geeignet. Wer beabsichtigt unter Berufung auf dieses Urteil den Vorsteuerabzug ohne Rechnung geltend zu machen, sollte dies derzeitig immer dem Finanzamt offenlegen, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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