Abschreibung von Forderungen: Bundesfinanzhof bestätigt geänderte Rechtsprechung

Hintergrund

Wenn ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter „seiner“ ausländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen gewährt, trägt er damit stets auch ein latentes Ausfallrisiko – insbesondere dann, wenn das Darlehen nicht ausreichend besichert ist. Fällt die Darlehensforderung aus, ist dieser Aufwand nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung sieht in der fehlenden Besicherung eine nicht fremdübliche Bedingung und rechnet daher den Aufwand nach § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) für steuerliche Zwecke dem Einkommen zu. Der Bundesfinanzhof hat bis vor wenigen Wochen in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung für die Fälle widersprochen, in denen Deutschland mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Denn der dort regelmäßig verankerte Fremdvergleichsgrundsatz könne lediglich zu einer Korrektur der vereinbarten Preise (hier: Zinsen) führen, nicht jedoch zu einer weitergehenden Berichtigung. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof bereits mit seinem Urteil vom 27.2.2019 aufgegeben (vgl. dhpg Blog-Beitrag vom 17. Juni 2019). Zwei aktuelle Entscheidungen bestätigen nun die Kehrtwende des Gerichts.

Erste Entscheidung

Eine deutsche Kapitalgesellschaft (KG) hatte gegenüber einer chinesischen Limited (Ltd.), an der sie zu 100 % beteiligt war, offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht beglichen wurden. Die Forderungen waren unbesichert und unverzinslich. In den Jahren 2007 und 2008 erklärte die KG einen teilweisen Verzicht auf die Forderungen und nahm auf die verbleibende Forderung eine Teilwertabschreibung vor. Das Finanzamt berücksichtigte den Aufwand aus Verzicht bzw. Teilwertabschreibung nicht, vor dem Finanzgericht hatte die KG dagegen Erfolg. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung aufgehoben und zugleich seine geänderte Rechtsprechung konkretisiert. So liege in der fehlenden Besicherung von Forderungen aus Leistungsbeziehungen eine nicht fremdübliche Bedingung im Sinne des § 1 AStG, sodass eine steuerliche Korrektur der gewinnmindernden Forderungsabschreibung vorzunehmen sei. Das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen stehe dieser Korrektur ebenso wenig entgegen wie die Grundfreiheiten des Europarechts. Im vorliegenden (Drittstaaten-)Fall käme allenfalls ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht. Dieser liege hier jedoch nicht vor, da die Vorschrift des § 1 AStG bereits am 31.12.1993 bestanden habe und damit unter die sogenannte Standstill-Klausel des EU-Vertrags falle.

Zweite Entscheidung

Im zweiten Fall hatte eine deutsche GmbH geklagt, die zu 50 % an einer österreichischen GmbH beteiligt war. Die deutsche Gesellschaft hatte ihrer Tochtergesellschaft verzinsliche und besicherte Darlehen gewährt und gegenüber der Hausbank eine Bürgschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft abgegeben. Die Tochtergesellschaft fiel in Konkurs, die Mutter-GmbH schrieb die Darlehensforderung ab und bildete eine Rückstellung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung des Aufwands versagt – im Wesentlichen mit identischer Begründung wie im ersten Fall. Am Rande hat sich der Bundesfinanzhof zudem zum „Hornbach-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs geäußert (vgl. dhpg Blog-Beitrag vom 5. Juni 2018) und entschieden, dass sich hieraus ebenfalls keine Einschränkung des § 1 AStG im vorliegenden Fall ergeben könne.

Konsequenz

Die Deutlichkeit, mit der der Bundesfinanzhof seine erst in den Jahren 2014 und 2015 ergangene Rechtsprechung aufhebt und die Rechtsfrage nunmehr exakt gegenteilig beantwortet, überrascht ebenso wie die Tatsache, dass auch in den neueren Urteilen keinerlei Begründung für diese geänderte Auffassung genannt wird. In der zweiten Entscheidung wird zudem nicht deutlich, ob und inwieweit sich die Richter mit den im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheiten auseinandergesetzt haben. Somit bleiben weiterhin Fragen offen. Für die Finanzierung innerhalb eines internationalen Konzerns ergeben sich deutlich veränderte Rahmenbedingungen, wobei in vielen Fällen aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesverschärfung Verluste aus konzerninternen Forderungen schon nach nationalen Vorschriften (§ 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Ähnliche Beiträge

Zurück

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink