Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Kernaussage

Viele Arbeitgeber vereinbaren für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer darf dann – maximal für zwei Jahre – nicht in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber tätig werden. Als Gegenleistung erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag. Hiervon ist auch ein Rücktritt möglich, wenn eine Partei ihre Pflicht nicht erfüllt.

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt war. In dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot über einen Zeitraum von drei Monaten vereinbart worden. Als Gegenleistung hierfür verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt gezahlten Bezüge. Als das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31.1.2016 endete, erfolgte jedoch keine Zahlung einer Karenzentschädigung durch den Arbeitgeber. Mit einer E-Mail von Anfang März 2016 forderte der Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar auf. Der Arbeitgeber zahlte jedoch weiterhin nicht. Am 8.3.2016 teilte der Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber dann per E-Mail mit, dass er „sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle“. Bezug nahm er auf eine frühere E-Mail sowie ein erfolgtes Telefonat der Parteien. Anschließend erhob der Arbeitnehmer Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der ausstehenden Karenzentschädigung für die vertraglich vereinbarten drei Monate des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung weiterhin ab mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer durch seine letzte E-Mail den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt habe. Der Arbeitnehmer begründete seine E-Mail als Trotzreaktion. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage zunächst vollumfänglich statt. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil im Rahmen der Berufung dann aber in Teilen ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung bis zum Zeitpunkt der letzten E-Mail des Arbeitnehmers.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen erfolglos vor dem Bundesarbeitsgericht. Aus Sicht der Richter hatte der Arbeitnehmer mit seiner E-Mail vom 8.3.2016 wirksam den Rücktritt von dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem als Gegenleistung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Zahlung einer Karenzentschädigung geschuldet ist. Dementsprechend ist bei einem solchen Vertrag auch ein Rücktritt möglich, wenn sich – wie hier – eine Partei nicht an ihren Teil der Abmachung hält. Da der Arbeitgeber die geschuldete Karenzentschädigung nicht gezahlt habe, durfte der Arbeitnehmer wirksam von der Abmachung zurücktreten, so die Richter. Ab Zugang der Rücktrittserklärung am 8.3.2016 wurde der Rücktritt wirksam und alle gegenseitigen Pflichten entfielen. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber dementsprechend zur Zahlung der Karenzentschädigung bis zu diesem Datum. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde abgelehnt.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt. Allerdings zeigt es auch nochmals deutlich auf, dass Arbeitgeber die Karenzentschädigung pünktlich zahlen sollten, wenn sie als Gegenleistung auch die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erwarten..

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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