Wettbewerbsverbote ohne Entschädigungszahlung sind nichtig

Kernaussage

Enthält die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keinen Anspruch über die Zahlung einer Karenzentschädigung, ist sie insgesamt nichtig. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen sich dann daran halten.
Auch eine in allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) enthaltene so genannte salvatorische Klausel kann das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht heilen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war bis Dezember 2013 bei dem beklagten Untenehmen als Industriekauffrau beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen worden war, war vereinbart, dass die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren für kein Unternehmen tätig werden durfte, welches mit der Arbeitgeberin in Wettbewerb stand. Darüber hinaus war für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Nicht enthalten war jedoch eine Karenzentschädigung.Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, hielt die Klägerin das Wettbewerbsverbot ein und verlangte im Gegenzug von der Beklagten für die Jahre 2014 und 2015 eine monatliche Karenzentschädigung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung ab, so dass die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht erhob und zunächst auch Recht bekam.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch zugunsten des beklagten Arbeitgeber-Unternehmens. Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung enthalten, sind nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nichtig. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber dann weder die Unterlassung von wettbewerblicher Tätigkeit verlangen, noch kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer Entschädigung verlangen, wenn er sich seinerseits an das Wettbewerbsverbot hält. Auch eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel - die auch im konkreten Fall vorlag - kann das Fehlen der Karenzentschädigung in der Wettbewerbsverbotsvereinbarung nicht heilen. Da spätestens unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots getroffen sein muss, muss sich die (Un-)Wirksamkeit unmittelbar aus der Vereinbarung selbst ergeben. Dies ist bei einer salvatorischen Klausel jedoch nicht umsetzbar.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zeigt einmal mehr, dass bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten vieles zu beachten ist, damit eine solche Vereinbarung auch tatsächlich Wirksamkeit entfaltet. Arbeitgeber müssen daher äußerst vorsichtig und sorgfältig bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung sein.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink