Grenzüberschreitender elektronischer Handel

Einführung

Während grenzüberschreitende Leistungen an Unternehmen in der Regel keine Pflicht zur Deklaration im EU-Ausland nach sich ziehen, sieht dies bei Leistungen an Privatpersonen anders aus. Hiervon sind insbesondere der Versandhandel sowie Dienstleister betroffen, die ihre Leistungen auf elektronischem Weg erbringen (z.B. Onlineportale).

Rechtslage

Versandhändler müssen bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen (Lieferschwellen) ihre Umsätze an Privatpersonen im Ausland deklarieren, was wiederum eine dortige Registrierung voraussetzt. Onlinedienstleister haben es da etwas einfacher, sie können über ein Onlineportal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ihren Erklärungspflichten im EU-Ausland nachkommen. Dafür sind sie schon mit dem ersten Euro dabei, da hier keine Schwellenwerte existieren. Folglich müssen auch Kleinstunternehmen sicherstellen, dass sie die „Herkunft“ ihrer Kunden bestimmen können. Aufgrund des hiermit verbundenen Aufwandes tragen solche Regelungen nicht gerade zur Förderung des Binnenmarktes bei.

Vorschlag der EU-Kommission

Nach Jahren diverser Absichtsbekundungen will die EU-Kommission nun ernst machen und hat dem Rat Vorschläge zur Vereinfachung vorgelegt. Diese sehen Folgendes vor: die Einführung von Schwellenwerten für elektronische Dienstleistungen im Jahr 2018 vor, so dass Verkäufe bis 10.000 € im Inland abgerechnet werden können und Verkäufe bis 100.000 € in einem vereinfachten Verfahren; den Einbezug des Versandhandels in das MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren) im Jahr 2021; die Streichung der Steuerbefreiung von Importen für Kleinsendungen (? 22 €). Eine Vorschrift, die nicht nur anfällig für Steuerbetrug ist, sondern auch Unternehmen aus der EU gegenüber solchen aus Drittstaaten benachteiligt. Und schließlich die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Steuersätze für elektronische Veröffentlichungen, z.B. E-Books, an die Steuersätze für Druckerzeugnisse anzupassen.

Konsequenz

Die Vorschläge sind zu begrüßen, da sie die Deklaration vereinfachen und die hiermit verbundenen Kosten reduzieren (die EU-Kommission beziffert die Kosten der Befolgung der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten auf 8.000 € jährlich je Staat). Ob und wann die Regelungen nun tatsächlich kommen werden, bleibt abzuwarten, da im Rat alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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