Hinterbliebenenversorgung bei großem Altersunterschied

Kernaussage

In vielen betrieblichen Versorgungsordnungen sind Regelungen enthalten, die eine Versorgung von Hinterbliebenen nur dann vorsehen, wenn der Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Dass eine solche Regelung wirksam ist und insbesondere keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht mit aktuellem Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin, geboren im Jahr 1968, heiratete 1995 ihren 1950 geborenen Ehemann. Dem Ehemann war durch seinen Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesichert worden. Die Versorgungsordnung enthielt jedoch eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nur dann besteht, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Da die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann jedoch ein Altersunterschied von 18 Jahren trennte, wurde ihr die Hinterbliebenenversorgung verweigert. Die Klägerin legte hiergegen Klage ein mit der Begründung, dass die Altersabstandsklausel eine Diskriminierung ihres Alters darstelle.

Entscheidung

Dieser Auffassung schloss sich das Bundesarbeitsgericht nicht an. Zwar stelle die im Rahmen der Versorgungsordnung enthaltene Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Diese sei aber - und das ist entscheidend - gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse, das mit der Versorgungsordnung für ihn bestehende finanzielle Risiko zu begrenzen. Darüber hinaus seien die Interessen der Arbeitnehmer, die von der Altersabstandsklausel betroffen seien, nicht über die Maßen beeinträchtigt. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren würden auch nur diejenigen Ehegatten von der Versorgung ausgeschlossen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Altersabstand erheblich übersteige. Die Altersabstandsklausel wurde damit als wirksam bewertet.

Konsequenz

Erfreuliche Nachrichten für alle Arbeitgeber, die in ihren Versorgungsordnungen auch eine solche Altersabstandsregelung aufgenommen haben. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass Arbeitgeber, die in ihren Versorgungsordnungen eine ähnliche Regelung - allerdings mit einem Altersabstand unter 15 Jahren - haben, diese prüfen lassen sollten.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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