Finanzverwaltung erkennt neue Richttafeln für Pensionsrückstellungen an

 

Hintergrund

Aufgrund einer gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland wurden am 20.7.2018 die HEUBECK-Richttafeln aktualisiert. Diese stellen eine allgemein anerkannte Rechnungsgrundlage zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen dar. Im Rahmen der Überarbeitung wurden die neuesten Entwicklungen bei Sterbe-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten berücksichtigt. Darüber hinaus wurde erstmalig dem Umstand Rechnung getragen, dass ein höheres Renteneinkommen mit einer höheren Lebenserwartung einhergeht. Am 4.10.2018 hat die HEUBECK AG die kurz zuvor angekündigte Anpassung aufgrund von „Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen“ vorgenommen und veröffentlicht. Mit Schreiben vom 19.10.2018 bestätigt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Richttafeln 2018G als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt werden.

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Richttafeln können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen für Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden, die nach dem 20.7.2018 enden. Die Bewertung nach den neuen Richttafeln muss dann einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens erfolgen. Die alten „Richttafeln 2005 G“ können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30.6.2019 endet.

Übergang auf die neuen Richttafeln

Nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden. Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positivem als auch bei negativem Unterschiedsbetrag erforderlich. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gelten, die erst im Übergangsjahr erteilt werden. Zu dieser Frage, die sich bereits bei Einführung der Richttafeln 2005 G stellte, ist allerdings aktuell noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Ausblick

Durch die steuerliche Verteilung des Unterschiedsbetrages auf mindestens drei Wirtschaftsjahre entsteht eine weitere Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, da handelsrechtlich die neuen Richttafeln unmittelbar anzuwenden sind. Allerdings weichen die Bilanzansätze für Pensionsrückstellungen ohnehin schon zumeist erheblich voneinander ab. Denn in der Steuerbilanz sind die Rückstellungen weiterhin mit dem pauschalen Zinssatz von 6 % abzuzinsen. Das Finanzgericht Köln hält diese Regelung, die angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer deutlichen Unterbewertung der Rückstellungen führt, für verfassungswidrig (dhpg Meldung vom 28.11.2017).

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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