Ist Fahrschulunterricht steuerfrei?

Hintergrund

Fahrschulunterricht ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht von der Umsatzsteuer befreit. Es sind aber nun Zweifel aufgekommen, ob dies im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, der so genannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), steht.

Fall

Strittig war Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1, der durch eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH erbracht wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass Fahrschulunterricht nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht steuerbefreit ist. Entgegen der Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof jedoch Zweifel, ob dies mit den Vorgaben der MwStSystRL vereinbar ist. Er hat daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulunterricht steuerbefreit ist.

Konsequenz

Der Beschluss betrifft zunächst einmal die Fahrschulen. Diese sollten spätestens jetzt Rechtsbehelfe gegen die noch offenen Umsatzsteuerveranlagungen einlegen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollte die Umsatzsteuer aber weiterhin berücksichtigt und ans Finanzamt abgeführt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass in den Rechnungen die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen wird, um diese – im Erfolgsfall – nicht korrigieren zu müssen. Die Finanzverwaltung wird auch die Aussetzung der Vollziehung gewähren müssen. Hiervon sollte unseres Erachtens aber kein Gebrauch gemacht werden, da für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof sich nicht dem Bundesfinanzhof anschließen sollte, die sich ergebende Nachzahlung mit 6 % p.a. verzinst wird.

Das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof wird aber auch von anderen Unternehmen, die im weitesten Sinne Unterrichtsleistungen erbringen, zu beachten sein, denn die vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Fragen sind grundlegender Natur. So wird der Europäische Gerichtshof z.B. klären müssen, was unter dem Begriff des „Privatlehrers“ zu verstehen ist, der für die Steuerbefreiung von entscheidender Bedeutung ist. Der Ausgang des Verfahrens wird daher nicht nur für Fahrschulen spannend sein.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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