Organschaft: Nationale Regelung auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren, in dem zu klären galt, ob die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen, den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Punkte betreffen jedoch nicht nur Fragen zur finanziellen Eingliederung im konkreten Fall, sondern auch die Grundlagen der Organschaft gemäß deutschem Rechtsverständnis.
Der Bundesfinanzhof bittet den Europäischen Gerichtshof zunächst um Klärung, ob die deutsche Regelung, wonach der Organträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer des Organkreises ist, den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte der Bundesfinanzhof weiterhin wissen, ob ein einzelnes Unternehmen sich insoweit auf die MwStSystRL berufen kann. Bezogen auf den konkreten Fall fragt der Bundesfinanzhof zudem nach, ob die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung streng zu prüfen sind oder nicht und inwieweit der Organträger in der Lage sein muss, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen.

Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof tendiert dazu, dass nicht der Organträger, sondern der Organkreis selbst Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist. Sollte der Europäische Gerichtshof diese Ansicht bestätigen, könnten alle bisherigen Umsatzsteuererklärungen von Organträgern falsch sein und korrigiert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Für den Fiskus kann dies erhebliche Steuerausfälle bedeuten.

Organträger sollten daher die Veranlagungen verfahrenstechnisch offenhalten, um gegebenenfalls von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs profitieren zu können. Auch werden die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs zur finanziellen Eingliederung zu beachten sein. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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