„Nutzungsbuch“ für Arbeitszimmer

Kernaussage

Zum Abzug und zur Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hat der Bundesfinanzhof in den vergangenen beiden Jahren einige bedeutsame Urteile gefällt. Los ging es mit der Entscheidung für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch nicht nur unwesentlich zu privaten Zwecken genutzt werden. Die Kosten hierfür will der Bundesfinanzhof nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zulassen, so dass nur noch das so gut wie nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzte Arbeitszimmer abzugsfähig ist. Seitdem laufen Aufwendungen für die „Arbeitsecke“ oder das durch Trennwand aufgeteilte Wohnzimmer ins Leere. Liegt jedoch ein zum Abzug berechtigendes „typisches Arbeitszimmer“ vor, hat der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung erheblich zugunsten des Steuerpflichtigen verbessert. In der dhpg aktuell April 2017 konnten wir darüber berichten, dass jedem Ehegatten bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers der Höchstbetrag von 1.250 € zusteht, wenn er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bis dahin wollte das Finanzamt nur jeweils 625 € gewähren. Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt erklärt, diese Entscheidung allgemein anzuwenden. Das gilt auch für den folgenden aktuellen Fall.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbstständig (mit eigenem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber) tätig und betätigte sich daneben freiberuflich als Schriftsteller. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € bei seinen freiberuflichen Einkünften geltend, die das Finanzamt insgesamt nicht zum Abzug zuließ. Das Finanzgericht unterstellte eine hälftige Nutzung für die schriftstellerische Tätigkeit und ließ bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 € zum Abzug zu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gewährte dagegen in der Revision den vollen Höchstbetrag von 1.250 € und begründete das wie folgt: Da der Kläger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Regelung für diese zur Verfügung steht. Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind im zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist hingegen nicht vorzunehmen. Somit ist der Höchstbetrag von 1.250 € einem Steuerpflichtigen einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, für die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er ist aber andererseits für die im Streitfall zu entscheidende Konstellation auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen.

Konsequenz

Der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren selbst keine Einzelaufzeichnung über die Nutzung des Arbeitszimmers an den einzelnen Tagen des Streitjahres vorgelegt, sondern eine Bandbreite an Stunden der Raumnutzung geltend gemacht und anschließend eine Aufteilung geschätzt. Die hälftige Nutzung für die „schädliche“ nichtselbstständige Tätigkeit war auch wegen der besonderen Umstände im Streitfall nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof macht jedoch in seiner Entscheidung deutlich, dass zum Nachweis Aufzeichnungen über die Nutzungsanteile des Arbeitszimmers zu führen sind. Hierauf sollten steuerliche Berater ihre Mandanten hinweisen, um im Streitfall gewappnet zu sein. Ein weiteres neues Urteil könnte in die Karten spielen, denn der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers kein Merkmal des Abzugstatbestands darstellt. Das kann u.a. bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Verwaltung von Vermietungseinkünften hilfreich sein. Zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten (z.B. Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten aus Kapitalvermögen) sollten beide Urteile miteinander kombiniert und Aufzeichnungen über die Nutzung geführt werden.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Michael Mittmann

Steuerberater

Zum Profil von Michael Mittmann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink