Medienarbeit einer gemeinnützigen GmbH für ihre Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer

Hintergrund

Die Umsatzsteuer unterscheidet zwischen echten und unechten Zuschüssen. Im Gegensatz zu nicht steuerbaren echten Zuschüssen liegt der Zahlung eines unechten Zuschusses ein Leistungsaustausch zugrunde, sodass dieser der Umsatzsteuer unterliegt. Die Abgrenzung zwischem echtem und unechtem Zuschuss ist in der Praxis schwierig und gerade für Zuschussgeber wichtig, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Fall (vereinfacht)

Klägerin war eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter zwei Kirchen waren. Die Klägerin übernahm die journalistische Medienarbeit für ihre Gesellschafter. Die hierbei entstehenden Sach- und Personalkosten wurden durch Zuwendungen der Gesellschafter gedeckt; ein Gewinn entstand der GmbH hierbei nicht. Rechtsgrundlagen für die Zuwendungen waren entsprechende Richtlinien der Kirchen für die Gewährung von Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln. Strittig war, ob die Zuwendungen als unechte oder echte Zuschüsse zu qualifizieren sind. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege, da die Zuwendungen dazu dienten, die Klägerin allgemein in die Lage zu versetzen, ihrer förderungswürdigen Tätigkeit, der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen, nachzukommen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Klägerin Leistungen gegen Entgelt erbracht, indem sie die Medienarbeit übernommen hat. Dabei haben die Kirchen als identifizierbare Leistungsempfänger einen Vorteil durch die Übernahme der Medienarbeit durch die Klägerin erzielt. Dass diese Leistung mittelbar der Verbreitung christlicher Werte diente, ist insofern unerheblich, ebenso der Umstand, dass die Redakteure bei der Themenauswahl unabhängig waren und dass dies dem Gesellschaftszweck der Klägerin entsprach. Das für einen Leistungsaustausch nötige Rechtsverhältnis leitet das Finanzgericht Baden-Württemberg aus dem Gesellschaftsvertrag ab, in dem die Klägerin quasi zur Medienarbeit verpflichtet wird.

Konsequenz

Das Urteil reiht sich in die jüngste Rechtsprechung ein, die restriktiv mit der Frage umgeht, ob ein echter Zuschuss vorliegt. Für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Zuschussgeber bedeutet dies das Risiko, dass der Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt und damit zum Kostenfaktor wird. In solchen Konstellationen ist daher genau zu prüfen, wie die Zuwendungen umsatzsteuerlich zu erfassen sind. Eine Umsatzsteuerpflicht kann auch dagegensprechen, solche Tätigkeiten in eine eigenständige GmbH auszugliedern.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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