Wenn der Arbeitgeber das „Knöllchen“ bezahlt

Kernproblem

Insbesondere in Innenstädten tragen Paketzusteller und Handwerker ein schweres Los. Der Kunde erwartet eine zügige und pünktliche Lieferung, aber es findet sich weit und breit kein geeigneter Parkplatz. Im Interesse der Kunden parkt man dann schon mal gern im Halteverbot und riskiert ein „Knöllchen“. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich nun mit dem Fall auseinanderzusetzen, ob die vom Arbeitgeber übernommenen „Knöllchen“ zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn des Fahrers führen.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Sie hat in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen der Auslieferungsfahrzeuge in Halteverbotszonen gestatten. In den Fällen, in denen eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig abstellen. Die Klägerin übernimmt dann als Fahrzeughalter die gegen sie festgesetzten Verwarnungsgelder. Aus der Zahlung der Verwarnungsgelder zog die Klägerin keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Das beklagte Finanzamt hingegen behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Paketzusteller Recht. Wollte man die Zahlung eines "Knöllchens" durch den Arbeitgeber als Lohnbestandteil ansehen, müsste ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstanden sein. Das Finanzgericht konnte aber im Streitfall keinen solchen Vorteil erkennen. Ein Vorteil in diesem Sinn existiert nämlich nur, wenn der Arbeitgeber entweder einen Aufwand des Arbeitnehmers erstattet oder eine gegen diesen bestehende Verbindlichkeit tilgt. Beides war beim Bezahlen der „Knöllchen“ nicht der Fall.

Die Anhörungsbögen der Stadtbehörden zur Ermittlung der Falschparker waren sämtlich an den Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge gegangen. Mit der Zahlung der Verwarnungsgelder erfüllte der Arbeitgeber damit eine gegen ihn selbst gerichtete Verbindlichkeit. Einen entsprechenden Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer vermochte das Finanzgericht ebenfalls nicht zu erkennen. Da der Arbeitgeber die Parkverstöße in eigenem betrieblichen Interesse hinnahm und die gegen ihn verhängten Ordnungsgelder beglichen hat, lag nach Ansicht des Finanzgerichts keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor, die eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers rechtfertigen könnte. Zudem unterstrich das Finanzgericht, dass der Bundesfinanzhof diesen Sachverhalt auch nicht anders beurteilt hat. Denn in dem Urteil, auf das sich das Finanzamt berief, ging es gerade nicht um Bagatelldelikte wie Falschparken, sondern um gravierende Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten mit Strafen von über 3.000 €, die gegen die Fahrer selbst verhängt wurden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Düsseldorf hat wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die auch eingelegt wurde. Vergleichbare Fälle können insoweit mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 1/17) offengehalten werden.

Dr. Lutz Engelsing

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