E-Commerce: Änderungen in der Umsatzsteuer ab 2019

Jahressteuergesetz 2018

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Ursprünglich wurde dieses Gesetz im Referentenentwurf noch als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet. Die Änderungen, die den E-Commerce betreffen, werden im Folgenden dargestellt.

Vereinfachungsregelungen für TRE-Dienstleistungen

Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikations- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (TRE Dienstleistungen) werden dort besteuert, wo der Kunde sitzt. Sofern die Kunden Nichtunternehmer sind und aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen, mussten sich Unternehmen bislang schon ab dem ersten Euro Umsatz mit dem dortigen Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen. Ab 1.1.2019 gilt nun, dass der Umsatz dort zu versteuern ist, wo das leistende Unternehmen sitzt, wenn der Gesamtumsatz an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten 10.000 € nicht übersteigt. Die Unternehmen können auf diese Vereinfachungsregelung verzichten, sind aber dann zwei Jahre hieran gebunden.

Haftung für Betreiber von elektronischen Portalen

Die neue Regelung sieht grundsätzlich vor, dass der Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Steuer der Nutzer ihres Marktplatzes haftet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber dokumentiert, dass der Nutzer im Inland steuerlich registriert ist. Hierzu muss er eine entsprechende Bescheinigung des für den Nutzer zuständigen Finanzamts vorlegen. Daneben sind weitere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Als elektronischer Marktplatz gilt eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten ermöglichen, Umsätze auszuführen. Die Haftung greift ab dem 1.3.2019 für Drittlandsunternehmen und ab dem 1.10.2019 für inländische bzw. EU-Unternehmen.

Konsequenzen für den E-Commerce und Hinweis auf weitere Gesetzesänderungen

Die Erleichterungen für TRE-Dienstleistungen wird nur Kleinstunternehmen betreffen oder Unternehmen, die nur selten solche Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Die Haftung für die Betreiber elektronischer Marktplätze dürfte dem massiven Umsatzsteuerbetrug von Nutzern dieser Portale Einhalt gebieten. Unternehmen müssen nun prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind, d.h. als Betreiber oder Nutzer eines elektronischen Portals fungieren. Die Betreiber sollten sicherstellen, dass sie von den Nutzern die erforderlichen Angaben erhalten. Die Nutzer müssen die neue Bescheinigung beantragen, was ggf. auch eine erstmalige Registrierung nach sich zieht. Wer ab 2019 eine solche Bescheinigung nicht vorlegen kann, muss damit rechnen, von der Nutzung solcher elektronischer Marktplätze ausgeschlossen zu werden.

Neben den vorgestellten Änderungen im Hinblick auf den E-Commerce sieht das neue Gesetz weitere Neuregelungen vor. Eine weitere umsatzsteuerliche Änderung ist die Einführung gesetzlicher Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die „Gutschein-Richtlinie“ der Europäischen Union um. Auf Ebene der Einkommensteuer ist eine Begünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung geplant. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2021 angeschafft werden, soll im Rahmen der sogenannten 1-Prozent-Regelung lediglich die Hälfte der Kosten anzusetzen sein. Eine weitere bedeutende Gesetzesänderung stellt das rückwirkende Inkrafttreten der Sanierungsklausel bei schädlichen Beteiligungserwerben im Sinne des § 8c KStG dar. Nachdem die Europäische Kommission mit Beschluss vom 26.1.2011 in der Sanierungsklausel eine unionsrechtswidrige Beihilfe gesehen hatte, erklärte der Europäische Gerichtshof kürzlich den Beschluss der Kommission für nichtig und machte somit den Weg frei für eine rückwirkende Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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