Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer

Hintergrund

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein Grundstück, so unterliegt der Erwerb ihrer Anteile nicht der Grunderwerbsteuer, solange sich keine Anteilsvereinigung von 95 % vollzieht. Dementsprechend werden in der Praxis bei größeren Transaktionen mit Immobiliengesellschaften häufig von einem Hauptinvestor nur 94,9 % erworben und die restlichen 5,1 % gehen auf einen Co-Investor über. Ändert sich bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies bereits als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Es entsteht hier also auch ohne Anteilsvereinigung eine Grunderwerbsteuerbelastung.

Vorschläge der Finanzministerkonferenz

Bereits im Jahr 2016 hatte die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von gesetzlichen Änderungsvorschlägen für die Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer beauftragt. Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals sollten gesetzlich unattraktiver gemacht werden.

Nun hat die Finanzministerkonferenz am 21.6.2018 konkrete Maßnahmen zur Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer auf den Gesetzgebungsverfahrensweg zum Bundesministerium der Finanzen gebracht. So soll die Regelung für Personengesellschaften zukünftig auch für Kapitalgesellschaften gelten. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungsquote auf 90 % (derzeit: 95 %) abgesenkt und die Haltefrist auf zehn Jahre (derzeit: fünf Jahre) verlängert werden.

Ausblick

Die in der Praxis bislang beliebte grunderwerbsteuerfreie Co-Investoren-Struktur bei einem 100 prozentigen Anteilseignerwechsel an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer ist somit gefährdet. Der weitere Zeitplan des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch offen. Sobald sich Neuigkeiten ergeben, werden wir darüber informieren.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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