Übernahme einer Pensionszusage mit Wechsel des Durchführungswegs

Hintergrund

Die Schuldübernahme einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage durch einen Dritten gegen Zahlung eines Ablösebetrags gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn er kein Wahlrecht hat, die Auszahlung an sich selbst gegen Verzicht zu verlangen. Mit Urteil vom 18.8.2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieser Grundsatz auch für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, obwohl dieser nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 4.7.2017 zu diesem Urteil Stellung genommen.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung bestätigt zunächst das Urteil des Bundesfinanzhofs und nimmt bei solchen Sachverhaltskonstellationen einen Zufluss von Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren Versorgungsleistung an. Zu diesem Zeitpunkt habe der übernehmende Dritte die Lohnsteuer einzubehalten und alle übrigen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Sofern allerdings der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz von einer Pensions-/Direktzusage oder von einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewechselt werde und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einen Ablösebetrag zahle, fließe dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu. Greifen für diesen Betrag keine Steuerbefreiungstatbestände, müsse der Arbeitgeber darauf Lohnsteuer einbehalten.

Fazit

Pensionszusagen sind oft ein großes Hemmnis beim Verkauf von Unternehmen oder bei der Suche nach einem Nachfolger. Durch die Bestätigung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung wird die Umsetzung von Unternehmensnachfolgen bzw. -veräußerungen erleichtert, da belastende Pensionsverpflichtungen grundsätzlich von einem Dritten durch Schuldübernahme übernommen werden können, ohne den Zufluss von Arbeitslohn auszulösen. Allerdings führt der Wechsel des Durchführungswegs hin zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung weiterhin nach Ansicht der Finanzverwaltung zum Zufluss von Arbeitslohn.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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