Befristung ohne Sachgrund ist nur einmal bei demselben Arbeitgeber möglich

Kernaussage

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Hat in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, ist eine sachgrundlose Befristung regelmäßig unwirksam. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6.6.2018 entschieden.

Sachverhalt

Hintergrund für das Verfahren waren zwei Klagen von Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht, die jeweils auf die Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse gerichtet waren. Beide Kläger argumentierten dergestalt, dass die jeweils ohne Sachgrund erfolgte Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse allein deshalb unwirksam sei, da beide bereits in der Vergangenheit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

In einem dieser Verfahren legte das zuständige Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Anschlussverbot mit den Grundrechten der Arbeitnehmer zu vereinbaren sei. Im zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren folgte das Arbeitsgericht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dergestalt, dass eine Befristung ohne Sachgrund zulässig sei, wenn die vorherige Beschäftigung bei dem Arbeitgeber mindestens drei Jahre zurückliege. Die Klage des Arbeitnehmers war daher aus Sicht des Arbeitsgerichts unwirksam; der Arbeitnehmer wehrte sich gegen dieses Urteil mit dem Einlegen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Verbot der mehrfachen Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sei. Allerdings gelte diese nur dann, wenn die Arbeitnehner nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung vor Kettenbefristungen geschützt werden müssten und ansonsten das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform in Gefahr sei.

Das Bundesverfassungsgericht machte außerdem deutlich, dass eine mehrfache Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund auch dann ausdrücklich verboten sei, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren liegt. Gerade dieser Punkt war bisher durch das Bundesarbeitsgericht anders bewertet worden. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber habe sich in Fällen einer vorherigen Beschäftigung klar gegen eine weitere Befristung entschieden; dies sei auch von Fachgerichten so zu akzeptieren.

Konsequenz

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat unmittelbare Auswirkungen für die Praxis. Die bisher oft in der Praxis angewandte Drei-Jahres-Regel des Bundesarbeitsgerichts hat keine Gültigkeit mehr. Arbeitgeber, die bislang darauf vertraut haben, haben in diesen Fällen auch keinen Vertrauensschutz zu ihren Gunsten. Befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund mit Arbeitnehmern, die bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, sind unwirksam. Das gilt auch für bereits laufende Fälle.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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