Kooperationen öffentliche Hand: Bundesministerium der Finanzen rudert bei § 2b UStG zurück

Kooperationen und Umsatzsteuer

JPdöR gelten nach § 2b UStG nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihre Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Das Gesetz listet hier diverse Fälle auf, in denen eine größere Wettbewerbsbeschränkung nicht anzunehmen ist, u.a. bei bestimmten Kooperationen zwischen jPdöR. Diese Regelung stieß jedoch auf europarechtliche Bedenken, da die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) eine derartige Ausnahme nicht vorsieht. Nun sah sich das Bundesministerium der Finanzen gezwungen zu reagieren.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Liegen die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG vor, so besteht nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen nun nur noch die Vermutung, dass keine größere Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Vielmehr hält das Bundesministerium der Finanzen es nun unionsrechtlich für erforderlich, dass die jPdöR prüfen, ob sich größere Wettbewerbsbeschränkungen ergeben.

Konsequenzen

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen hebelt die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG komplett aus. Was nützt es, wenn eine Vermutung besteht, diese aber geprüft werden muss? In der Praxis wird sich die öffentliche Hand darauf einstellen müssen, dass Kooperationen durchaus der Umsatzsteuer unterliegen können. Problem wird dabei sein, dass die Frage, ob ein größerer Wettbewerb vorliegt, kaum mit Sicherheit zu beantworten ist. Hier bleibt dann wohl nur der Weg, über eine verbindliche Auskunft für Rechtssicherheit zu sorgen. Natürlich sind auch mögliche Ausweichstrategien zu prüfen. Diskutiert werden hier der Aufwandspool und die ab 1.1.2020 steuerfreie Kostengemeinschaft. In vielen Fällen dürfte dies jedoch nicht umsetzbar sein.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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