Wie wird eine UG haftungsbeschränkt zur Voll-GmbH?

Kernaussage

Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt kann zur Vollgesellschaft erstarken, wenn nach einer Barkapitalerhöhung die Summe des ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals der UG und des auf einen neuen Geschäftsanteil eingezahlten Betrags dem so genannten Halbaufbringungsgrundsatz genügt. In diesem Fall muss sich die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung nur noch auf den neuen Kapitalanteil beziehen. Mit diesem Tenor hatte das Oberlandesgericht Celle der Beschwerde einer Gesellschaft gegen die Entscheidung des Registergerichts abgeholfen, die Eintragung der Kapitalerhöhung und die wegen Erreichens der Schwelle zur Voll-GmbH einhergehend beschlossenen Änderungen von Firma und Satzung abzulehnen.

Sachverhalt

Der geschäftsführende Gesellschafter hatte 2013 eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 2.000 € gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom Februar 2017 wurde das Stammkapital durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils um 23.000 € erhöht. Zugleich gab der Geschäftsführer eine Versicherung ab, dass der Betrag von 10.500 € eingezahlt sei. Das Registergericht hat die Eintragung der Gesellschaft als Voll-GmbH abgelehnt, das Oberlandesgericht Celle revidierte diese Entscheidung.

Entscheidung

Die Richter waren der Ansicht, dass auf die Kapitalerhöhung die Regeln der Errichtung einer GmbH anzuwenden seien und nicht die Regeln der Errichtung einer Unternehmergesellschaft. Das Gesetz sehe vor, dass nur für den neuen Geschäftsanteil eine Versicherung abgegeben werden muss. Würde eine Versicherung und Überprüfung hinsichtlich des bereits bestehenden Stammkapitals gefordert, käme dies einer Insolvenzüberprüfung gleich. Zugleich sei für eine solche Erschwernis kein sachlicher Grund ersichtlich. Mit diesem Vorgehen habe der Gesellschafter auch nicht den bestehenden Grundsatz der Halbaufbringung des Stammkapitals umgangen. Erstens bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang zur Gründung der Unternehmergesellschaft. Zweitens ergebe sich aus der Addition der Anteile (2.000 € und 10.500 €), dass das Kapital zur Hälfte aufgebracht ist. Da die zeitliche Verzögerung im Anmeldeverfahren nicht vom Gesellschafter zu vertreten war, sei auch seine Versicherung zur Kapitalaufbringung noch aktuell.

Konsequenz

Das Registergericht darf bei der Umwandlung der Unternehmergesellschaft in eine Voll-GmbH keine insolvenzrechtliche Überprüfung des Altkapitals vornehmen. Bei einer geplanten Kapitalerhöhung kann der Gesellschafter das eingezahlte Kapital für die Aufbringung des Gesamtkapitals berücksichtigen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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