Vergebliche Anzahlungen: Europäischer Gerichtshof lässt Vorsteuerabzug zu

Vorsteuerabzug bei vergeblicher Anzahlung

Es ist für einen Unternehmer ärgerlich, wenn er Anzahlungen leistet, um Waren zu kaufen, er aber weder die Ware bekommt noch die Anzahlung zurückerhält. Noch ärgerlicher ist es, wenn der Fiskus dann auch noch den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung verweigert. Dies war bisher gängige Praxis; ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfte dem jedoch ein Ende bereiten.

Finanzamt versagt Vorsteuerabzug

Der Kläger bestellte ein Blockheizkraftwerk und leistete hierfür eine Anzahlung in Höhe von 35.700 € brutto auf eine Vorausrechnung des Lieferanten. Die Anlage wurde nicht geliefert, über das Vermögen des Lieferanten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die Verantwortlichen des Lieferanten wurden u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 88 Fällen strafrechtlich verurteilt. Der Kläger wollte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung in Anspruch nehmen, was ihm das Finanzamt versagte.

Europäischer Gerichtshof gewährt Vorsteuerabzug

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs darf im vorliegenden Fall der Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung nicht versagt werden, da die Anzahlung vom Kläger geleistet und vom potenziellen Lieferanten vereinnahmt wurde. Außerdem waren zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt und die Lieferung erschien daher sicher. Wusste der Käufer zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung dagegen, objektiv betrachtet, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher ist bzw. hätte er dies vernünftigerweise wissen müssen, so kann ihm der Vorsteuerabzug versagt werden. Zwar ist die Finanzverwaltung grundsätzlich berechtigt, die Vorsteuer aufgrund der nicht erfolgten Lieferung zu korrigieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Lieferant die Umsatzsteuer abgeführt hatte und nun zahlungsunfähig ist, sodass der Käufer die Rückzahlung der Anzahlung nicht durchsetzen kann.

Schadensreduzierung durch Vorsteuerabzug

Unternehmer, die für konkrete Leistungen vergeblich Anzahlungen leisten, können in entsprechenden Fallkonstellationen unter Berufung auf das Urteil den erlittenen Schaden zumindest durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mindern.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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