Vorsteuerabzug auch bei Angabe eines Briefkastensitzes

Hintergrund

Die Angabe der zutreffenden Adresse des Lieferanten auf der Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Empfänger. Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht die Angabe eines „Briefkastensitzes“ insoweit nicht aus. Gefordert wird vielmehr die Angabe der Adresse, unter der der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dem Bundesfinanzhof, der diese Auffassung bisher geteilt hatte, waren aber Zweifel hieran gekommen, so dass er den Europäischen Gerichtshof um eine Entscheidung gebeten hat.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betraf zwei Fälle, in denen jeweils der Vorsteuerabzug durch Kfz-Händler strittig war, da die fraglichen Eingangsrechnungen lediglich Briefkastenadressen der Lieferanten enthielten. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs dient die Rechnung dazu, den leistenden Unternehmer zu identifizieren. Hierbei sieht er die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als wesentliche Informationsquelle an. Er hält es daher nicht für erforderlich, dass der leistende Unternehmer unter seiner in der Rechnung aufgeführten Adresse auch seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Konsequenzen

Viele Unternehmer werden angesichts des Urteils erleichtert sein. Denn durch das Urteil wird die vollkommen praxisferne Forderung der Finanzverwaltung hinfällig, wonach bei Eingangsrechnungen zu prüfen sein soll, ob die angegebene Adresse den Sitz der wirtschaftlichen Aktivität des Lieferanten wiedergibt. Die Angabe eines Briefkastensitzes ist daher ausreichend, sofern der Lieferant unter dieser Adresse auch postalisch erreichbar ist.

Ausblick

Bei aller Freude über das Urteil bedeutet dies allerdings nicht, dass Rechnungen diesbezüglich nicht mehr zu prüfen sind. Denn nach wie vor kann die Angabe der Adresse bzw. des Briefkastensitzes falsch sein, was unverändert die Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge hat. Es ist anzunehmen, dass das Urteil auch für die zutreffende Angabe des Leistungsempfängers in Rechnungen Bedeutung hat. Hier wird aber die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten sein.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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