Das Transparenzregister wird zum Vollregister, die Mitteilungsfiktion zur Meldepflicht

Hintergrund: Erweiterte Meldepflicht zum Transparenzregister

Der europarechtlich getriebene Ausbau des Transparenzregisters schreitet weiter voran. Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-RL 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten – TraFinG) beschlossen. Hintergrund ist die europarechtlich vorgesehene elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten. Eine solche Vernetzung ist nur dann möglich, wenn alle relevanten Informationen in Form strukturierter Datensätze digital abrufbar zur Verfügung stehen. Da aufgrund verschiedener Befreiungstatbestände für einen Großteil der Meldepflichtigen im Transparenzregister derzeit keine strukturierten Daten vorliegen, muss das deutsche Transparenzregister Vollregister werden, das heißt, es müssen künftig alle Meldepflichtigen alle Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister melden. Die bisherigen Erleichterungen, insbesondere die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz – GwG, entfallen ersatzlos. 

Betroffen von der erweiterten Meldepflicht sind laut Gesetzesbegründung ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. 

Transparenzregister wird zum Vollregister

Bislang ist das Transparenzregister als Auffangregister strukturiert, das heißt, in einer Vielzahl von Fällen liegen die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aufgrund von Ausnahmetatbeständen dem Transparenzregister selbst nicht unmittelbar vor, sondern sind z.B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten. Denn eine Meldung an das Transparenzregister ist bislang insbesondere dann entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern ergeben (sogenannte Mitteilungsfiktion). 

Nach dem ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers sollte die Mitteilungsfiktionen dafür sorgen, dass sich der administrative Aufwand für die Meldepflichtigen in Grenzen hält. Das TraFinG vollzieht nun die Kehrtwende. Offenbar, weil man erkennen musste, dass die seinerzeit angedachte Vernetzung der deutschen Register in absehbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand aufgrund des Fehlens von strukturierten Daten aus den anderen öffentlichen Registern nicht zu realisieren ist. Das Problem soll nun dadurch gelöst werden, dass man diese Erleichterungen für die Meldepflichtigen streicht und sie zur Übermittlung strukturierter Daten an das Transparenzregister verpflichtet. Aus der Meldefiktion wird eine Meldepflicht für alle, die dafür sorgt, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. 

Übergangsfristen für die Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten aufgrund des Wegfalls der Meldeerleichterungen sieht das TraFinG eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben Nachmeldungen

  • im Falle einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022, 
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten infolge der neuen Regelungen wird 

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

Zudem neu: Angabe sämtlicher Staatsangehörigkeiten 

Das TraFinG sieht weiterhin vor, dass zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind; bisher genügte es, eine von mehreren Staatsangehörigkeiten anzugeben. Um der Meldepflicht ordnungsgemäß nachzukommen, muss eine Nachmeldung laut Gesetzesbegründung allerdings erst erfolgen, wenn die meldepflichtigen Vereinigungen „die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten [im Transparenzregister] turnusmäßig aktualisieren“. Was der Gesetzgeber allerdings unter turnusmäßig versteht, bleibt offen. 

Auch neu: Meldepflicht bei Share Deals ausländischer Gesellschaften und Erweiterung des Beurkundungsverbots für Notare

Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Gesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland belegenen Immobilie zu erwerben und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 GwG). 

Die derzeitige Regelung erfasst dabei nur den Fall, in dem eine ausländische Gesellschaft unmittelbar Eigentum an einem inländischen Grundstück erwirbt. Das TraFinG stellt klar, dass eine ausländische Gesellschaft auch dann zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet ist, wenn sie entsprechend § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, die inländisches Grundeigentum hält (sogenannter Share Deal). Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn eine ausländische Gesellschaft mindestens 95 % der Geschäftsanteile einer deutschen GmbH erwirbt, die ihrerseits Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist. 

Entsprechend wird auch das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG auf solche Share Deals ausgeweitet. Nach dieser erweiterten Vorschrift darf der Notar eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet ist, nunmehr auch als Share Deal nur dann vornehmen, wenn diese ihrer Meldepflicht nachgekommen ist.

Fazit und Ausblick

Die immer stärker werdende Bedeutung des Transparenzregisters zeigt sich nicht nur in dem Aufwand, den der Vollregistercharakter nunmehr den Meldepflichtigen abverlangt, sondern auch in der langfristigen Vereinfachung, die mit der Vollregistereigenschaft des Transparenzregisters einhergeht bzw. vielmehr einhergehen soll. 

Ob der Nutzen der Vollregistereigenschaft des Transparenzregisters den Aufwand für alle Beteiligten aufwiegt, wird sich wohl erst in den nächsten Jahren zeigen, u.a. wenn statistisch ermittelt worden ist, wie viele schwere Straftaten durch das Transparenzregister und die darin enthaltenen Informationen aufgespürt worden sind. 

Wenn Sie Fragen zum Transparenzregister bzw. zur erweiterten Meldepflicht haben oder Unterstützung bei der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie persönlich.  

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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