Wer ändert den Dienstvertrag des abberufenen GmbH-Geschäftsführers?

Kernaussage

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist für den Abschluss, die Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers zuständig, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers fällt, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Sachverhalt

Der Kläger hatte mit zwei Rechtsanwälten eine „Rechtsanwälte GbR“ gegründet, die ihrerseits Anfang 2014 als Alleingesellschafterin die beklagte GmbH gründete. Deren Geschäftsführer war bis zu seiner Abberufung Ende Oktober 2014 der Kläger. Die beklagte GmbH übernahm das Geschäft der „Rechtsanwälte GbR“ und schloss mit deren Gesellschaftern Anstellungsverträge ab. Im Dienstvertrag des Klägers aus August 2014 heißt es: „Die Zuständigkeit des Dienstnehmers umfasst den anwaltlichen und den kaufmännischen Bereich der Geschäftsführung.“ Nach dem Vertrag hatte die beklagte GmbH dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 5.000 € zu zahlen, tat dies aber ab Mai 2015 nicht mehr. Nach Mahnung des Klägers kündigte die beklagte GmbH den Dienstvertrag des Klägers zum 31.7.2015. Der Kläger erklärte nach erneuter erfolgloser Mahnung seiner ausstehenden Vergütung am 10.7.2015 seinerseits die fristlose Kündigung seines Dienstvertrags und begehrte sodann gerichtlich die Zahlung der Vergütung für Mai bis Juli 2015 als Gehalt und für die Zeit danach bis zum 31.8.2015 als Schadensersatz. Er bekam zunächst Recht, denn das Gericht meinte, die von der GmbH behauptete Abrede, wonach die beiden anderen Gesellschafter der GbR im März 2015 mit dem Kläger die Einstellung seiner Vergütungszahlung vereinbart hätten, sei nicht schlüssig vorgetragen: Die beklagte GmbH habe bei der Abänderung des Dienstvertrags des Klägers nämlich nur durch ihren Geschäftsführer vertreten werden können, nicht aber durch die einzelnen Gesellschafter der GbR. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.

Entscheidung

Die Unterinstanz hatte verkannt, dass für den Abschluss der behaupteten Vereinbarung mit dem Kläger die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig gewesen wäre und nicht deren Geschäftsführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gesellschafterversammlung bei Fehlen entsprechender Satzungsbestimmungen allein zuständig bei Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers. Die von der GmbH behauptete Vereinbarung ist auf eine Änderung der im Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers von August 2014 enthaltenen Vergütungsregelung gerichtet. Es hat auf die Kompetenz der Gesellschafterversammlung keinen Einfluss, dass der Kläger bereits Ende Oktober 2014 als Geschäftsführer der GmbH abberufen wurde, Eine Änderung des Dienstvertrags des abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Konsequenz

Die Unterinstanz wird nun erneut entscheiden müssen. Hierbei kommt laut Bundesgerichtshof in Betracht, dass die behauptete Vereinbarung der drei GbR-Gesellschafter über die Änderung des Dienstvertrags des Klägers gleichzeitig als Beschluss der GbR als Alleingesellschafterin der GmbH und damit des für die Abänderung des Dienstvertrags des Klägers zuständigen Organs der GmbH zu bewerten ist. Bei Wirksamkeit dieses Beschlusses würde der Kläger den Prozess verlieren.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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