Erbschaftsteuer: Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung


Hintergrund

Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist unter der Voraussetzung, dass der gesamte Mitunternehmeranteil übergeht, sowohl ertragsteuerlich als auch erbschaftsteuerlich begünstigt. Keine Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils liegt dabei vor, wenn Wirtschaftsgüter, die zum funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögen gehören, nicht ebenfalls mitübertragen werden. Für ertragsteuerliche Zwecke hatte der Bundesfinanzhof bereits klargestellt, dass diese Einschränkung stets stichtagsbezogen zu prüfen sei. Die insbesondere von der Finanzverwaltung angewandte Gesamtplanbetrachtung, wonach mehrere zeitlich zusammenhängende Übertragungsvorgänge zusammenzufassen sind, ist dabei für die Ertragsteuerneutralität der Übertragung unerheblich. Ob dies auch für die erbschaftsteuerliche Übertragung gilt, war nun Gegenstand eines Urteils des Bundesfinanzhofs.

Mehrjähriger Übertragungsprozess

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wurden Anteile an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG (Mitunternehmerschaft) übertragen. Die Übertragung der Anteile erfolgte in mehreren Tranchen. Im Jahr 1995 und 2003 wurde jeweils eine 20-prozentige Beteiligung übertragen. Die übrigen 60 % wurden dann im Jahr 2006 übertragen. Mehrere von der übertragenden Gesellschafterin an die GmbH & Co. KG vermietete Grundstücke, welche unstrittig als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren waren, wurden im Zuge des letzten Übertragungsvorgangs nicht mit übertragen. Stattdessen wurden die Grundstücke taggleich, jedoch zeitlich vorgelagert, auf eine andere GmbH & Co. KG übertragen.

Die Finanzverwaltung versagte die Anwendung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen. Nach Auffassung der Verwaltung ist durch den Zurückbehalt des Sonderbetriebsvermögens kein ganzer und somit kein begünstigter Mitunternehmeranteil übertragen worden. Das Finanzgericht hatte sich dem angeschlossen.

Der Bundesfinanzhof entscheidet anders

Der Bundesfinanzhof urteilte entgegen der Vorinstanz und bestätigte die Auffassung der Klägerin. Danach sei es unerheblich, ob vor der Übertragung wesentliches (Sonder-)Betriebsvermögen entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt worden sei, solange es sich bei dem übertragenen Anteil noch um einen Mitunternehmeranteil handele. Die bereits für die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen anerkannte Abkehr von der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung gelte auch für das Erbschaftsteuerrecht. Mithin lag im Streitfall die Übertragung eines ganzen Mitunternehmeranteils vor. Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen waren zu gewähren.

Konsequenzen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aus der Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Durch seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen ungeachtet vorheriger Ausgliederungen von (funktional wesentlichen) Wirtschaftsgütern zu gewähren sind. Mit Blick auf die vorweggenommene Unternehmensnachfolge ermöglicht dies einen größeren Entscheidungsspielraum im Hinblick auf den Umfang der Wirtschaftsgüter, die auf die folgende Generation übertragen werden sollen. 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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