Änderungen bei den latenten Steuern im Konzernabschluss

 

Hintergrund

§ 306 HGB regelt die Behandlung von aktiven und passiven latenten Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss. Zur konkreten Anwendung dieser Vorschrift hat das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) im Jahr 2010 den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) 18 Latente Steuern erlassen. Da der Standard anschließend durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht wurde, gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Konzernrechnungslegung handelt. Nun hat der HGB-Fachausschuss des DRSC einen Entwurf für einen Änderungsstandard Nr. 11 (E-DRÄS 11) vorgelegt, mit dem punktuelle Änderungen an DRS 18 vorgenommen werden sollen. Ziel von E-DRÄS 11 ist es, Anwenderfragen zu adressieren sowie Unklarheiten im Standard zu bereinigen.

Änderungen zu Ansatz und Bewertung latenter Steuern

Beim Ansatz und der Bewertung von latenten Steuern im Konzernabschluss sieht E-DRÄS 11 u.a. folgende Neuerungen vor:

  • Zunächst erfolgt eine Klarstellung, dass gemäß der gesetzlichen Regelung in § 306 Satz 3 HGB auf den erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung keine latenten Steuern zu berücksichtigen sind. Eine vergleichbare gesetzliche Ausnahmeregelung für den Einzelabschluss ist im HGB nicht geregelt. Für solche Fallkonstellationen soll jedoch eine analoge Anwendung des Ansatzverbots gestattet werden.
  • Im Zuge der Änderungen soll zudem eine Klarstellung erfolgen, dass für Anpassungen im Rahmen der konzerneinheitlichen Bilanzierung (§ 300 HGB) keine Aktivierungspflicht latenter Steuern besteht, sondern diese dem Ansatzwahlrecht des § 274 HGB unterliegen.
  • In DRS 25 zur Währungsumrechnung wurden Regelungen zu latenten Steuern getroffen, die nunmehr auch in DRS 18 integriert werden. Demnach werden auf eine Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung keine latenten Steuern gebildet.
  • Bei der Zwischenergebniseliminierung ist gemäß DRS 18 der Bildung latenter Steuern der Steuersatz des Empfängers zugrunde zu legen. Durch eine entsprechende Ergänzung des Standards soll die Anwendung eines anderen Steuersatzes nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn dadurch realitätsnähere Informationen als bei Verwendung des Empfängersteuersatzes vermittelt werden.

Änderungen der Anhangangaben

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bzw. das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden im Zusammenhang mit latenten Steuern Angabepflichten für den Konzernanhang (§ 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB) eingeführt, die in der Praxis für nicht unerhebliche Auslegungs- und Anwendungsprobleme sorgen. DRS 18 in der bislang geltenden Fassung verlangt die Angabe des Betrags und ggf. des Zeitpunkts des Verfalls von abzugsfähigen temporären Differenzen, für die keine aktiven latenten Steuern angesetzt wurden, von ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften. Ferner fordert der Standard eine sogenannte Überleitungsrechnung, in der sämtliche Differenzen zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen, im Konzernabschluss ausgewiesenen Steueraufwand erläutert werden. In der Bilanzierungspraxis sowie im Schrifttum wurden diese Regelungen kritisiert, da sie über den Gesetzeswortlaut hinausgehen. Im Rahmen der Überprüfung des DRS 18 hat das DRSC die vorgebrachten Argumente gegen den verpflichtenden Charakter dieser Regelungen eingehend erörtert und diesen im Ergebnis zugestimmt. Diese Angabepflichten sollen nunmehr aufgegeben und gestrichen werden.

Ausblick

Nach Ablauf der Kommentierungsfrist sollen die Neuregelungen im Laufe des Jahres 2020 verabschiedet werden und in Kraft treten. Eine verpflichtende Anwendung soll für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre erfolgen. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Mit Spannung dürfte zu erwarten sein, ob sich im Zuge der Neufassung von DRS 18 auch die Diskussion um die Bilanzierung latenter Steuern im Jahresabschluss neu entfacht. Das DRSC öffnet jedenfalls die Tür für eine solche Diskussion, indem es zur Stellungnahme auffordert, ob hinsichtlich des Aktivierungswahlrechts von latenten Steuern im Einzelabschluss und der hieraus resultierenden Ungleichbehandlung verschiedener aktiver Latenzen Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers gesehen wird.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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